AGB
Version 2.13
Allgemeine
GeschŠftsbedingungen
(Basierend
auf den GeschŠftsbedingungen der šsterr. Werbeagenturen)
1. Allgemeines
Das
Unternehmen (ãAgenturÒ) stellt seinen Klienten (auch ãKundeÒ oder
ãAuftraggeberÒ) Leistungen in sŠmtlichen Bereichen seines Spektrums zur
VerfŸgung. Dies vor allem als Full-Service-Werbeagentur,
aber auch als Unternehmensberater, PR-Berater, Pressefotografie- oder
Handelsunternehmen. Die HaupttŠtigkeit des Unternehmens liegt im Bereich als
Agentur fŸr ganzheitliche strategische Kommunikation.
SinngemЧ
finden diese Bedingungen weiters auch fŸr
gutachterliche TŠtigkeiten sowie SachverstŠndigentŠtigkeit Anwendung, hier gilt
der teilweise verwendete Begriff ãAgenturÒ sinngemЧ auch fŸr einen als
Einzelperson tŠtigen Gutachter / SachverstŠndigen.
FŸr
sŠmtliche GeschŠfte zwischen dem Klienten und der Agentur sowie auch zwischen
Lieferanten und der Agentur gelten diese Allgemeinen GeschŠftsbedingungen (AGB,
Einheitliche GeschŠftsbedingungen) sowie eventuelle andere im Schriftverkehr
seitens der Agentur genannte Bedingungen.
FŸr
AuftrŠge an Lieferanten o.Š. gelten in jedem Fall erweiternd die
Auftragsbedingungen, die unter http://auftrag.werbeagenten.com abzurufen sind
sowie fŸr Freelancer die allgemeinen Auftragsbedingungen fŸr freie Mitarbeiter,
welche gesondert bekannt gegeben werden.
Bei
widersprŸchlichen Bestimmungen zwischen AGB und Auftrags- oder Offertbedingungen gehen diese der Auftrags- oder Offertbedingungen vor. Entgegenstehende
GeschŠftsbedingungen unserer GeschŠftspartner sind nur dann wirksam, wenn sie
von der Agentur ausdrŸcklich und schriftlich anerkannt werden.
Von
diesen GeschŠftsbedingungen abweichende oder diese ergŠnzende Vereinbarungen
bedŸrfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser GeschŠftsbedingungen
unwirksam sein, so berŸhrt dies die Verbindlichkeit der Ÿbrigen Bestimmungen
und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen VertrŠge nicht. Eine
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nŠchsten kommt, zu ersetzen.
Aufgrund
der AgenturtŠtigkeit fŸr Klienten in verschiedensten Lieferantensegmenten
stellen Usancen und GeschŠftsbedingungen im Gewerbe der Lieferanten der Agentur
im rechtlich mšglichen Rahmen einen erweiternden Bestandteil dieser AGB dar,
sofern die Agentur durch die nicht Geltendmachung dieser im GeschŠftskontakt
mit dem Klienten einen Nachteil erleiden wŸrde (z.B. Ÿbliche Liefertoleranzen,
Verpackungs- und Lieferformen, Mengenabweichungen, †blichkeiten der Preisangabe
etc.).
Die
Agentur nimmt fŸr alle AuftrŠge an, mit Unternehmern zu agieren. Auftraggeber
erklŠren mit dem Auftrag, kein Konsument im Sinne des KSchG zu sein und erklŠren
sich jedenfalls als Unternehmer. Auftraggeber agieren mit der Agentur in rein
unternehmerisch orientierter TŠtigkeit. Dies gilt auch fŸr
GrŸndungssituationen. Auftraggeber, die als Konsumenten agieren, haben die
Agentur im Auftrag ausdrŸcklich auf diesen Umstand hinzuweisen.
2. Vertragsabschluss,
Auftragserteilungen und Budget
Angebote
der Agentur sind freibleibend.
Kalkulationen
und Angebote der Agentur beruhen in der Regel auf StundensŠtzen und gelten fŸr
AuftrŠge im typischen Arbeitsausma§ und der fŸr die Agentur Ÿblichen Art der
Leistungserbringung.
Der
Klient ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang an die Agentur
gebunden. AuftrŠge gelten erst durch schriftliche AuftragsbestŠtigung der
Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch TŠtigwerden
auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
Preise
fŸr Fremdleistungen kšnnen marktbedingt variieren. Preisangaben verstehen sich im
Regelfall exklusive USt, sonstiger Steuern und
Abgaben, jedoch bereits inklusive der Agentur-Service-Fee und beziehen sich
ausschlie§lich auf die genannten Leistungen. Nicht genau spezifizierte
Leistungen sind, auch in explizit als solche ausgewiesenen Pauschalpreisen,
nicht inkludiert, und kšnnen zur gesonderten Verrechnung gebracht werden. FŸr
Pauschalpreise ist daher immer der fŸr die entsprechende Bezeichnung geringste
Ÿbliche Leistungsumfang anzunehmen, jedenfalls ohne Nebenleistungen.
Die
Agentur hŠlt fest, dass bei durch sie vermittelten Fremdleistungen bei
Zustandekommen eines Auftrages zwischen Klient und einem auftragnehmenden
Dritten in jedem Fall voller Provisionsanspruch laut Pkt. 3 besteht. Der
Provisionsanspruch bleibt fŸr Folgebeauftragungen, ungeachtet des
projektmЧigen Zusammenhanges, bestehen. Im Sinne der Agentur sind Maklergesetz
und ggfs. Handelsvertretergesetz anzuwenden. Die Agentur hat Anspruch auf
Rechnungslegung und Vorlage von Originalbelegen.
In
der Regel vergibt die Agentur AuftrŠge an Dritte in eigenem Namen, kann jedoch im
Rahmen des Auftrages jederzeit nach freiem Ermessen AuftrŠge direkt im Namen
des Klienten vergeben. Die Agentur ist mit Erhalt des Auftrages bevollmŠchtigt,
die vom Auftraggeber freigegebenen oder akzeptierten Leistungen im Namen und im
Sinne des Auftraggebers an Dritte (z.B. Medien, Druckereien) zu vergeben. Zumutbare,
Typische bzw. fŸr den Klienten absehbare €nderungen von Spezifikationen oder
Kosten nach erfolgter Freigabe berŸhren die GŸltigkeit der BevollmŠchtigung
nicht.
Die
Verrechnung der im Namen des Klienten erteilten AuftrŠge kann in jedem Fall
Ÿber die Agentur, aber auch direkt an den Klienten erfolgen. Die Entscheidung
darŸber steht der Agentur zu. Die Agentur ist berechtigt, jederzeit eine
AbŠnderung des Verrechnungszieles zu veranlassen, insbesondere bei
Nichtbezahlung einer Ÿber die Agentur verrechneten Leistung durch den Klienten,
so dass der Agentur keine weitere Zahlungspflicht gegenŸber dem beauftragten
Dritten bestehen bleibt. Dies ist auch fŸr TeilbetrŠge zulŠssig.
Die
Agentur kann von Dritten nicht fŸr im Namen des Klienten erteilte AuftrŠge
belangt werden. Alle diesbezŸglichen Forderungen werden an den Klienten weiter
geleitet. Die Agentur kann vom Klienten nur fŸr in seinem Namen vergebene
AuftrŠge belangt werden, wenn die Agentur nicht im Sinne des Klienten gehandelt
hat und dies fŸr die Agentur erkennbar sein musste.
Die
Agentur Ÿbernimmt keine Haftung fŸr die BonitŠt eines von ihr beauftragten
Dritten. Dies gilt insbesondere fŸr FŠlle, in denen ein Risiko (z.B. zu
vermutender Lieferausfall) nicht im Voraus einfach und auch ohne Hinzuziehung
von Auskunfteien fŸr sie erkennbar ist.
Umgehungen
und UmleitungsgeschŠfte betreffend der mit der Agentur geschlossenen VertrŠge,
etwa Ÿber nahestehende oder verbundene Unternehmen sowie GrŸndungen neuer
Unternehmen zur Umgehung von Agenturvereinbarungen und Auftrags- oder
Provisionsverpflichtungen, berechtigen die Agentur, weiterhin Anspruch geltend
zu machen bzw. Schadenersatz fŸr sonstige Leistungen zu fordern. Bei
Verbundgruppen und Šhnlichen Strukturen haften †bergruppierungen solidarisch
fŸr ihre Mitglieder, sofern zwischen der Agentur und der Verbundgruppe ein
aufrechter Vertrag besteht. Dies gilt auch fŸr GeschŠftsbeziehungen der Agentur
mit Schwestergesellschaften sowie fŸr Unternehmen, die zu mindestens 50% eine
idente EigentŸmerstruktur aufweisen.
Im
Falle von Beauftragungen in der GrŸndungsphase einer Gesellschaft wird darauf
hingewiesen, bzw. vereinbart, dass der bzw. die Auftraggeber als natŸrliche
Personen ungeachtet einer spŠteren UnternehmensgrŸndung einer persšnlichen
Haftung gegenŸber AnsprŸchen der Agentur unterliegen und die Agentur den
Auftrag als von diesen natŸrlichen Personen erteilt annehmen kann, ungeachtet
der Adresse eines allfŠlligen Kostenvoranschlages. Erfolgen diesbezŸgliche
Beauftragungen und Abstimmungen in laufender Abwicklung durch einen bestehenden
Klienten, so haftet dieser ebenso.
Werden
Unternehmens-Budgetierungen, ungeachtet dessen, ob ein Agenturvertrag vorliegt
oder nicht, in Abstimmung mit der Agentur erstellt, so kann die Budgetierung
Richtwerte anstatt von Offerten darstellen, sofern die Agentur zum Zeitpunkt
der Planung die betreffenden Leistungen bereits detailliert abschŠtzen konnte. ErhŠlt
die Agentur bei Budgetplanungen teilweise oder ganze BudgetplanungsauftrŠge, so
ist sie im Sinne der Leistungsziele berechtigt, planungsgemЧe Budgetanteile
zwischen Einzel-, Eigen- oder Fremdleistungen in der laufenden TŠtigkeit zu
verschieben oder †berschreitungen in anderen Positionen vorzunehmen, auch ohne
das Gesamtbudget zu betrachten. Auf †berschreitungen aufgrund von nicht
budgetierten, jedoch klientenseitig explizit beauftragten
Leistungen muss die Agentur ungeachtet der Tiefe der ihr Ÿbertragenen BudgetplanungsauftrŠge
nicht hinweisen.
Die
Agentur haftet nicht fŸr BudgetŸberschreitungen, vor allem wenn diese fŸr den Klienten
durch seine dauernde Beteiligung oder einfache PrŸfma§nahmen erkennbar gewesen
wŠre. Der Klient ist zur aktiv bestrebten, laufenden Kontrolle von Budgets
verpflichtet.
3. Leistung und
Honorar, Lizenzgabe
Wenn
nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur fŸr jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur
Deckung ihres Aufwandes VorschŸsse zu verlangen und jederzeit
Zwischenabrechnungen zu legen.
Als
Grundabgeltung erhŠlt die Agentur als Service Fee (bzw. Mittlerprovision) ein Honorar
in der Hšhe von 15 % des betreffenden Werbeetats bzw. der Ÿber sie
abgewickelten Fremdleistungen (ausgenommen Freelance-Mitarbeiter).
Dies kann auch durch direkte Provisionsvereinbarungen in verschiedener Hšhe mit
Lieferanten erreicht werden. Eine Gegenrechnung von durch die Agentur
abgerechneten Nebenleistungen (z.B. Kreation, Beratung,...) mit diesem Honorar
ist ausgeschlossen.
Alle
Leistungen der Agentur, die nicht ausdrŸcklich durch ein vereinbartes Honorar
abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere fŸr
Korrekturen, Ausweitungen des Auftrages, alle Nebenleistungen der Agentur oder
Rechte. Leistungen sind gemЧ Ÿblichen Tarifen der Agentur, jedenfalls jedoch zu
angemessenen Honoraren zu entlohnen. FŸr Kreativarbeiten werden im Zweifel die gemЧ
Punkt 9 indexangepasst hochgerechneten Honorarrichtlinien der Wirtschaftskammer
…sterreich in Kooperation mit Design Austria als Vorgabe heran gezogen.
Wird
ein Abstandshonorar vereinbart, so ist dieses nur auf eine NichtfortfŸhrung der
Arbeit nach der ErstprŠsentation (frŸheste Phase der Entwicklung), keinesfalls
jedoch bei erfolgenden weiteren Abstimmungen, Korrekturen, Folgeschritten oder
bei Weiter- oder Detailentwicklungen, anzuwenden. Vereinbarte Abstandshonorare
beinhalten keinerlei Rechteerwerb durch den Klienten. Vielmehr verbleibt das
Recht zu jeglicher anderweitiger Verwertung bei der Agentur.
Leistungen
und Angebote beinhalten wenn nicht explizit vereinbart keine Korrekturleistungen.
Als Korrekturen gelten jegliche Korrekturen und €nderungen, auch
geschmacklich-gestalterische Abstimmungen, sowie €nderungen von Texten,
Konzepten und Aufbau.
Werden
Korrekturstufen in Preise inkludiert, so gilt jeder Korrekturdurchgang, z.B.
†bermittlung eines korrigierten Dokumentes oder ein Anruf zur Korrektur,
ungeachtet der Anzahl der einzelnen Korrekturen, als Korrekturstufe.
†bersteigen die Korrekturen ein Ÿbliches Ausma§, z.B. durch generell nicht
druckreif korrigiert Ÿbergebene Daten, massive ungeplante €nderungen etc., so
ist die Agentur berechtigt, dafŸr anfallenden Aufwand gesondert zu berechnen.
Werden Korrekturen ohne nŠhere Spezifikation als pauschaliert angeboten, so
gelten maximal drei Korrekturstufen als kostenfrei vereinbart.
Wird
eine Pauschale vereinbart, so verfallen nicht verbrauchte Leistungen nach
Ablauf der definierten Zeit bzw. des definierten Projektes (bspw. bei
monatlicher Pauschale mit 10 Leistungsstunden p.M.
erfolgt keine †bernahme der nicht verbrauchten Leistungen in das Folgemonat;
Nicht verbrauchte Leistungsstunden fŸr ein pauschaliertes Projekt kšnnen auf
kein anderes angerechnet werden etc.). Werden pauschal oder stundenweise angebotene
Leistungen abgebrochen oder augenscheinlich nicht in absehbarer Zeit fertig
gestellt, ist die Agentur berechtigt, ihre bis dahin entstandenen AufwŠnde zu
den Ÿblichen StundensŠtzen oder Pauschalen (zwischen-)abzurechnen und
Fremdleistungen zu ihren Ÿblichen Konditionen zur Abrechnung zu bringen. Die Entscheidung
Ÿber pauschalierte oder stundenweise Abrechnung steht der Agentur ungeachtet
der Offerierungsart frei und kann ebenfalls gemischt
erfolgen. Alternativ bzw. darŸber hinaus kšnnen durch den Abbruch entfallende
DeckungsbeitrŠge jedenfalls voll zur Abrechnung kommen.
Erstellt
die Agentur Daten, so tut sie dies in der fŸr sie verfŸgbaren marktŸblichen
Form, fŸr abweichenden oder spezifischen Bedarf, auch wenn dieser auf Šlteren
oder neueren Standards basiert, fallen Mehrkosten an.
Alle
der Agentur erwachsenden Barauslagen, die Ÿber den Ÿblichen GeschŠftsbetrieb
hinausgehen (z.B. fŸr Botendienste, au§ergewšhnliche Versandkosten oder Reisen)
sind vom Klienten inkl. Material- und Personalaufwand (ggfs. inkl. Service Fee)
zu ersetzen. Die Agentur ist berechtigt, wiederkehrende AufwŠnde fŸr
Barauslagen durch Pauschalen verwaltungstechnisch zu vereinfachen.
KostenvoranschlŠge
der Agentur sind grundsŠtzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die
tatsŠchlichen Kosten die von der Agentur veranschlagten um mehr als 20 Prozent
Ÿbersteigen, wird die Agentur bestrebt sein, den Klienten auf den gestiegenen
Aufwand hinzuweisen. Eine Verpflichtung trifft die Agentur jedoch insbesondere nicht,
wenn KostenŸberschreitungen auf einer AbŠnderung oder Erweiterung des Auftrages
beruhen, durch vom Klienten verursachte Korrekturen entstehen, oder
KostenŸberschreitungen aus Positionen entstehen, die im Kostenvoranschlag ãnach
AufwandÒ oder anderweitig als variabel definiert verrechnet werden. Eine KostenŸberschreitung
gilt als vom Klienten genehmigt, wenn der Klient nicht binnen drei Tagen nach
diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig die seinerseits
gewŸnschte Alternative bekannt gibt.
AllfŠllige
Angaben der Agentur fŸr zu erwartende †berschreitung des Aufwandes,
KostenvoranschlŠge zur Fertigstellung etc. sind jedenfalls als unverbindlich
anzusehen, wenn die vorherigen Planungen der Agentur aus auftraggeberseitig
indizierten GrŸnden (z.B. massive Korrekturen / geschmackliche Anpassungen, laufende
ProjektŠnderungen, unaufbereitete UnterlagenŸbergabe
u.a.) nicht eingehalten werden konnten.
FŸr
alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur
AusfŸhrung gelangen, gebŸhrt der Agentur eine angemessene VergŸtung. Mit der
Bezahlung dieser VergŸtung erwirbt der Klient an diesen Arbeiten keinerlei
Rechte; nicht ausgefŸhrte Konzepte, EntwŸrfe u. dgl. sind vielmehr unverzŸglich
der Agentur zurŸckzustellen. Weiters verbleiben in
diesem Falle sŠmtliche Rechte an den erbrachten Leistungen bei der Agentur.
Die
Agentur hat das Recht, eine der jeweiligen Produktionsmenge entsprechende
Anzahl von fŸr sie kostenfreien Mustern einzubehalten oder einzufordern, sobald
sie in irgend einer Weise in ein Projekt eingebunden war oder ist.
FŸhrt
die Agentur redaktionelle Leistungen, zum Beispiel Corporate Publishing, fŸr
einen Klienten aus, so sind allgemeine, insbesondere ethische, GrundsŠtze des
Journalismus vom Auftraggeber zu respektieren. ErhŠlt ein Redakteur Leistungen
Dritter, die in Zusammenhang mit seiner diesbezŸglichen TŠtigkeit oder
Vorbereitung dazu stehen, so kann der Auftraggeber davon keinerlei Anspruch,
etwa auf Herausgabe, Kostenminderung oder Ersatz ableiten. Geht ein Redakteur zumutbare
Verpflichtungen gegenŸber Dritten in Zusammenhang mit seiner redaktionellen
TŠtigkeit im Sinne der Berichterstattung ein, so ist dies vom Auftraggeber
anzuerkennen.
Zur
Abgeltung der EinrŠumung von Werknutzungsrechten und/oder zur
Erfolgs-Entlohnung kann die Agentur fallbezogen auch zeit- und/oder
stŸckzahlbezogene Erfolgs-/EinrŠumungs-/LizenzgebŸhren mit dem Auftraggeber (= Lizenznehmer)
vereinbaren bzw. nach KV vorschreiben. Die Regelungen fŸr LizenzgebŸhren gelten
in sinngemЧer Anwendung auch fŸr vereinbarte mengenbezogene oder (Umsatz-)volumsbezogene PrŠmien und Provisionierungen,
etwa im Rahmen von VertriebsaktivitŠten oder LobbyingtŠtigkeit,
dies insbesondere in Bezug auf Berechnung, Bekanntgabe-, Auskunfts- und
Offenlegungspflichten oder Pšnalisierungen.
Als
ãStŸckzahlÒ (oder Umsatz) wird die hšchste im Zeitraum zu ermittelnde Zahl (etwa
an Produkten und/oder Packmitteln) ohne jegliche Reduktion, etwa aus absatz-,
vertriebs- oder produktionstechnischen GrŸnden, gesehen. Die Agentur kann auch
geringere (Referenz-)Mengen zur Bemessung heranziehen, welche jedoch bei
Bestreitung von der Agentur jederzeit durch die hšchstmšgliche Menge ersetzt
werden kšnnen. (Referenz-)Mengen vorangegangener Jahre entfalten keine bindende
Wirkung fŸr Folgeabrechnungen.
Im
Fall entsprechender LizenzgebŸhren verpflichtet sich der Auftraggeber
(Lizenznehmer), binnen 8 Wochen nach Beginn eines neuen Lizenzzyklus
(Ÿblicherweise ein Jahr), alle fŸr die sichere Ermittlung der LizenzgebŸhren
notwendigen Unterlagen und Daten zum abgelaufenen Zyklus (z.B. ProduktionsauftrŠge,
Bestellungen, Lieferscheine, Verkaufszahlen etc.) zur schnellen Analyse
Ÿbersichtlich und zusammengefasst aufbereitet zu Ÿbermitteln, ohne dazu
aufgefordert worden zu sein. Dies gilt auch, wenn Mindestmengen unterschritten
werden und keine Abrechnung zu erwarten ist. Auf Aufforderung der Agentur sind
Originale zur VerfŸgung zu stellen und allfŠllige BestŠtigungen Dritter
beizubringen. Der Auftraggeber rŠumt der Agentur das uneingeschrŠnkte Recht
ein, alle in irgendwelcher Form fŸr die Ermittlung oder Kontrolle der
LizenzgebŸhren notwendigen Daten bei Dritten einholen zu dŸrfen. Die Agentur ist
berechtigt, der Vertraulichkeit verpflichtete Dritte mit diesen Recherchen zu beauftragen.
FŸr den Fall, dass Packmittel o.Š. ausschlie§lich Ÿber die Agentur bezogen
werden, so ist der Lizenznehmer von der Pflicht zur unaufgeforderten
Bekanntgabe befreit.
Die
Agentur ist bei zu erwartenden LizenzgebŸhren ab ca. EUR 1.000 p.A. berechtigt,
quartalsweise Lizenz-Vorauszahlungen vorzuschreiben oder auf Basis von
quartalsweisen Grob-Bekanntgaben oder absehbaren Mengen-Erwartungen abzurechnen.
Ausgleich allfŠlliger Abweichungen erfolgt Ÿber die Jahresabrechnung.
Bei
groben oder wiederholten Verstš§en gegen eine Lizenzvereinbarung (inklusive der
in den AGB genannten Pflichten), bei Versto§ gegen den zulŠssigen
Nutzungsumfang, bei Bekanntgabe falscher oder unvollstŠndiger Informationen zur
Erhebung der LizenzgebŸhren oder bei Behinderung der Ermittlung der Hšhe der
LizenzgebŸhren kšnnen zusŠtzliche PšnalgebŸhren in der Hšhe von 200% der
tatsŠchlich fŠlligen, bei Verstš§en zzgl. der darŸber hinaus gehenden LizenzgebŸhr
durch die Agentur eingefordert werden. Grundlage zur Berechnung der PšnalgebŸhr
bilden sŠmtliche offen aushaftende sowie noch nicht abgerechnete LizenzgebŸhren,
ungeachtet des Grundes oder des den Pšnalanspruch verursachenden Zeitraumes. Im
Versto§fall sind alle der Agentur entstehenden
Recherchekosten (eigener Aufwand oder Beauftragung von Dritten) vom Verantwortenden
zu tragen. PšnalgebŸhren kšnnen nicht mit allfŠlligen anderen AnsprŸchen, etwa
auf Schadenersatz, egal ob gegenŸber dem Lizenznehmer oder Dritten,
aufgerechnet werden.
Als
grober Versto§ werden zum Beispiel unzulŠssige Sublizenzgaben, Nichtmeldung
nach Ablauf der Frist und erfolgter schriftlicher Aufforderung, Nichtmeldung
Ÿber zwei Zyklen (ohne Aufforderung) oder Abweichungen von den tatsŠchlich bekannzugebenden Mengen um mehr als 5 % gewertet.
Im
Zweifelsfalle, z.B. bei Nichtbekanntgabe, wird als abzurechnende Menge sowie zur
allfŠlligen Berechnung der Pšnale die zu erwartende Zahl eingeschŠtzt (etwa auf
Basis von offensichtlichen Verkaufszunahmen, Fallbeispielen oder von Zuwachstrends
vorangegangener Jahre) und mit einem zusŠtzlichen Sicherheitsaufschlag von 10 %
fŸr den betreffenden Zeitraum herangezogen. Ist eine SchŠtzung nicht mšglich
oder unterschreitet die durch SchŠtzung ermittelte Menge die des entsprechenden
Zeitraumes in einem der drei vorangegangenen Kalenderjahre, so wird die hšchste
Menge der vorangegangenen drei Jahre zuzŸglich genanntem Sicherheitsaufschlag zur
Berechnung herangezogen.
Der
Lizenznehmer ist durch EinschŠtzung nicht von der Pflicht zur Meldung
tatsŠchlicher Mengen befreit. Es besteht kein Anspruch auf RŸckerstattung oder
Minderung der LizenzgebŸhr, sollten zu einem spŠteren Zeitpunkt die notwendigen
Unterlagen vorgelegt werden und diese geringere Mengen aufweisen. †bersteigen
die tatsŠchlich abzurechnenden Mengen jedoch diese EinschŠtzung, oder sollten
allgemein hšhere Mengen zu einem spŠteren Zeitpunkt bekannt werden, so ist die
Agentur jederzeit zur Nachverrechnung der Lizenzen inklusive Zinsen berechtigt.
SŠmtliche
wiederkehrende Nutzungsrechte und LizenzgebŸhren unterliegen der Indexanpassung
gemЧ Punkt 9. AllfŠlliger Zinsanspruch der Agentur fŸr LizenzgebŸhren beginnt
ab dem ersten VersŠumnis der Meldung.
Die
Agentur behŠlt sich das Recht vor, bei VerlŠngerung der Nutzungsdauer (z.B.
Nachproduktionen) den Abrechnungsmodus zwischen Pauschalabrechnung, Lizenzierungsform
oder allfŠlligen anderen Rechteabgeltungsformen abzuŠndern. Bei
Jahreslizenzierungen mit StŸckzahlkoppelung verfŠllt die angegebene Menge nach
Ablauf des jeweiligen Jahres und kann nicht in Folgejahren angerechnet werden.
StŸckzahlkoppelungen sind fŸr gewšhnlich als MaximalstŸckzahl anzusehen, ein
Unterschreiten berŸhrt die Lizenzierung und ihre GebŸhren nicht. Aus Vereinbarungen
fŸr geringere StŸckzahlen kšnnen keine Preise fŸr hšhere StŸckzahlen abgeleitet
werden. Retouren, Fehlproduktionen, Reklamationsware, AusfŠlle etc. kšnnen
nicht von Lizenzmengen in Abzug gebracht werden. Ist nichts anderes vereinbart,
so gelten Kalenderjahre als Lizenzzyklus. Mit Auslaufen oder UngŸltigkeit einer
Nutzungsrechtevereinbarung verfallen die diesbezŸglichen Nutzungsrechte, eine
neuerliche EinrŠumung ist neu zu verhandeln.
FŸr
die Lizenzierung und RechteklŠrung eventueller Leistungen Dritter, zum Beispiel
in Projekten eingesetzten Agenturbildmaterials, hat der Klient selbst Sorge zu
tragen oder die Agentur ausdrŸcklich gesondert schriftlich mit der
diesbezŸglichen Abwicklung zu beauftragen. LizenzgebŸhren umfassen somit
keinerlei Lizenzen fŸr die miteingesetzten Leistungen Dritter, sofern diese
nicht von der Agentur ausdrŸcklich und unmissverstŠndlich angefŸhrt werden; eine
implizite Mitumfassung der Lizenzierung Leistungen Dritter wird somit ausgeschlossen.
Dies gilt auch, wenn Leistungen Dritter im Grundauftrag oder zuvor Ÿber die
Agentur lizenziert wurden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, den Klienten auf
notwendige Weiterlizenzierungen hinzuweisen, so dieser Kenntnis Ÿber den
Einsatz fremder Werke hat.
4. PrŠsentation
FŸr
die Teilnahme an PrŠsentationen, auch im Rahmen laufender Kooperationen, steht
der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal-
und Sachaufwand der Agentur fŸr die PrŠsentation sowie die Kosten sŠmtlicher
Fremdleistungen deckt.
ErhŠlt
die Agentur nach der PrŠsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen
der Agentur, insbesondere die PrŠsentationsunterlagen und deren Inhalt im
Eigentum der Agentur; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in
welcher Form immer – weiter zu nutzen; Unterlagen sind unverzŸglich der
Agentur zurŸckzustellen.
Werden
die im Zuge einer PrŠsentation eingebrachten Ideen und Konzepte fŸr die Lšsung
von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln
verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die prŠsentierten Ideen und Konzepte
anderweitig zu verwenden.
Tritt
bei einer PrŠsentation der Verdacht der Doppelschšpfung (ZufŠllige gleichzeitig
eigenstŠndige Entwicklung einer gleichen oder sehr Šhnlichen Idee) zwischen der
Agentur und einem anderen Bewerber auf, so ist die Agentur noch vor Ort unter
Beleg durch Vorlage geeigneter Unterlagen davon in Kenntnis zu setzen.
Sollte
der Verdacht in Abwesenheit der Agentur entstehen, ist die Agentur sofort nach
erfolgter PrŠsentation durch den anderen Bewerber unter BeifŸgung geeigneter
Belege in Kenntnis zu setzen. Eine Bekanntgabe berŸhrt allfŠllige AnsprŸche oder
auch HaftungsausschlŸsse der Agentur, etwa in Bezug auf Verletzung des Urheberrechtes
nicht. Insbesondere behŠlt sich die Agentur die Geltendmachung von AnsprŸchen
vor, wenn die allfŠllige Doppelschšpfung nach erfolgter PrŠsentation durch die
Agentur auftritt, der Mitbewerber beauftragt wird und/oder der Zeitabstand
zwischen den PrŠsentationen eine Verwendung der Konzepte der Agentur durch
Dritte, etwa aufgrund von Weitergabe der PrŠsentationsunterlagen, mšglich
erscheinen lŠsst.
Die
Weitergabe von PrŠsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veršffentlichung,
VervielfŠltigung, oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrŸckliche Zustimmung
der Agentur nicht zulŠssig.
5. Eigentumsrecht und
Urheberschutz
Alle
Leistungen der Agentur einschlie§lich jener aus PrŠsentationen (z. B.
Anregungen, Ideen, Skizzen, VorentwŸrfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte,
Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen
WerkstŸcke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und kšnnen von der
Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung eines Agenturvertrages
– zurŸckverlangt werden.
Der
Klient erwirbt durch Zahlung nur das Recht der Nutzung (einschlie§lich
VervielfŠltigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.
Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Klient die Leistungen
der Agentur nur selbst, ausschlie§lich in …sterreich und nur fŸr die Dauer des
eventuellen Agenturvertrages nutzen.
Der
in diesen AGB, den VertrŠgen, Rechnungen und den Unterlagen der Agentur
benutzte Begriff ãNutzungsrechteÒ / ãWerknutzungsrechteÒ o.Š. wird meist als
†berbegriff genutzt und kann fŸr jede Form der RechteeinrŠumungen, etwa konkret
Werknutzungsbewilligungen, stehen. Die EinrŠumung uneingeschrŠnkter oder
exklusiver Rechte u.Š. wird jedenfalls gesondert als
solche ausgewiesen. Der reine Einsatz des Begriffes ãNutzungsrechteÒ markiert nicht
per se eine solche.
Im
Zweifelsfall wird fŸr Projekte einmalige nicht Ÿbertragbare Werknutzungsbewilligung
in einem dem Projekt angemessenen Geltungsbereich fŸr die zweckentsprechende
Dauer, maximal jedoch ein Jahr, angenommen. Wird hingegen nichts betreffend
einer RechteeinrŠumung genannt, so ist auch keine solche anzunehmen,
ausgenommen die Agentur Ÿbernimmt auch eine Beauftragung / Produktion /
Schaltung der Ma§nahme unter Verrechnung Ÿber sie.
Erworbene
Nutzungsrechte sind ohne ausdrŸckliche schriftliche Vereinbarung nicht
Ÿbertragbar, nicht verŠu§erlich und beinhalten kein AbŠnderungsrecht durch
Dritte – auch nicht durch den Lizenznehmer. FŸr langfristige oder
weitreichende Nutzungs-Vereinbarungen ist eine Nennung in agenturseitigen AuftragsbestŠtigungen,
Rechnungen oder physisch unterzeichneten Dokumenten (Vertrag o.Š.) erforderlich.
Eine einfache Nennung im e-Mail-Schriftverkehr oder
eine schlŸssige Anerkenntnis einer €u§erung oder eines klientenseitigen
Auftrages ist diesbezŸglich ausgeschlossen, ausgenommen die Agentur detailliert
eingerŠumte Rechte auf Nachfrage. Eine zulŠssige Detaillierung umfasst
jedenfalls nur aus dem ursprŸnglichen Wortlaut erwartbare
RechteeinrŠumungen und kann keine Erweiterung um ma§geblich von diesem Wortlaut
abweichende Rechte bedingen. HierfŸr sind explizite Dokumente wie oben genannt
erforderlich.
Aus
der †bergabe von Daten bzw. Unterlagen an den Auftraggeber oder einen Dritten,
auch z.B. produzierende Dritte, kann keine RechteeinrŠumung oder VerŠnderung
von eingerŠumten Nutzungsrechten abgeleitet werden, insbesondere keine
EinrŠumung von uneingeschrŠnkten Nutzungsrechten oder AbŠnderungsrechten.
Ma§geblich sind die Bestimmungen der AGB oder anderer explizit darauf bezogener
Vereinbarungen zwischen Agentur und Klient. Jegliche schlŸssige Ableitung der
EinrŠumung von Nutzungsrechten, etwa aus nicht eindeutigen Korrespondenzen,
wird ausgeschlossen.
In
SonderfŠllen bei unerwartet massiv und ma§geblich Ÿberdurchschnittlich in Ihrer
Verbreitung bzw. Nutzung steigenden Werken steht der Agentur angemessenes
erweiterndes Entgelt zur Abgeltung der unerwartet Ÿberdurchschnittlichen
Nutzung zu. RechteeinrŠumungen zu pauschal angegebenen UmfŠngen (z.B.
ãregionalÒ, ãnationalÒ, ãinternationalÒ usw.) betreffen daher auch innerhalb dieser
pauschalen Umfangskategorien eine zum Auftragszeitpunkt erwartbare,
realistisch-optimistisch bewertete Nutzungs- bzw. VerbreitungsintensitŠt, bei
deren massiver †berschreitung ein Anspruch auf erweiterndes Entgelt entsteht. (z.B.
Markenentwicklung fŸr einen Mittelstandsbetrieb, die im Vertrag bereits
internationalen Rechteumfang umfasst, jedoch der Betrieb sich zu einem
Gro§betrieb wandelt und die Marke zu einer international Ÿberdurchschnittlich
bedeutenden und somit in ihrer Verbreitung massiv intensivierten Marke
aufsteigt; regionale Marke mit nationalen Nutzungsrechten erlangt langfristig
massiv Ÿberdurchschnittliche Bedeutung und PrŠsenz als nationale Marke u.Š.).
Zur
Nutzung von Packaging Designs u.Š.
ma§geblich ist die am Produkt befindliche Produzenten-/Inverkehrbringeraufschrift,
welche dem Auftraggeber / Lizenznehmer entsprechen muss. Ein reines
SublieferantenverhŠltnis erfordert eine gesonderte Lizenzgabe an den Abnehmer.
€nderungen
von bzw. an Leistungen der Agentur durch den Klienten sind nur mit
ausdrŸcklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschŸtzt sind – des Urhebers zulŠssig. Eine Weitergabe
von Daten au§erhalb des vorgesehenen Zweckes durch den Klienten ist nicht
zulŠssig. Der Klient ist weiters verpflichtet, Daten
so zu behandeln, dass Missbrauch oder Fehlverwendung ausgeschlossen sind.
Die
Agentur behŠlt sich das Recht vor, sŠmtliche Nutzungsrechte, egal welcher Art,
jederzeit bei grobem Versto§ des Klienten gegen geschlossene Vereinbarungen, im
Falle der groben Ruf- oder KreditschŠdigung an der Agentur oder bei Nutzung der
Werke fŸr sittenwidrigen AktivitŠten durch den Klienten fŸr verfallen zu
erklŠren. Dies ist dem Klienten schriftlich und eingeschrieben bekannt zu geben,
au§er die Kenntnisnahme ist aus laufendem Schriftverkehr schlŸssig. Der
erklŠrte Verfall von Nutzungsrechten hat keinerlei Wirkung auf fŠllige oder
erfolgte Abrechnungen fŸr Leistungen oder Rechte, vielmehr behŠlt die Agentur
unverminderten Anspruch auf Abgeltung der Nutzungsrechte in der vollen Hšhe.
Die
Agentur behŠlt sich die Verwertung von Werken vor, um, insbesondere im
Insolvenzfall oder bei Zahlungsverzug, ihren Schaden so gering wie mšglich zu
halten. Ein Rechtsanspruch oder Minderung von Forderungen fŸr den Klienten ist
aus allfŠlligen daraus entstehenden ErtrŠgen der Agentur nicht abzuleiten.
FŸr
etwaige sich aus dem Verfall von Nutzungsrechten ergebende Folgen haftet der Klient
ausschlie§lich selbst. Die Agentur lehnt in einem solchen Fall jegliche Haftung
fŸr materielle oder immaterielle SchŠden, Betriebs- und UmsatzausfŠlle sowie
Šhnliches ausdrŸcklich ab, wird allerdings bestrebt sein, den Klienten auf
einen absehbaren Verfall von Nutzungsrechten hinzuweisen.
FŸr
die Nutzung von (vor allem auch teilweisen) Leistungen der Agentur, die Ÿber
den ursprŸnglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist –
unabhŠngig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschŸtzt ist – die
Zustimmung der Agentur erforderlich. DafŸr steht der Agentur und dem Urheber
eine gesonderte angemessene VergŸtung zu; als VergŸtung der Agentur angemessen
ist grundsŠtzlich das in einer allfŠlligen Agenturvereinbarung festgehaltene
Honorar, mindestens jedoch in der Hšhe von 7,5 % des vom Klienten an die mit
der Herstellung, Verbreitung bzw. Veršffentlichung der Werbemittel beauftragten
Dritten gezahlten Entgelts.
FŸr
die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Ma§nahmen, fŸr die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen
erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages oder einer
ProjektdurchfŸhrung – unabhŠngig davon, ob diese Leistungen
urheberrechtlich geschŸtzt sind – ebenfalls die Zustimmung der Agentur
notwendig. DafŸr stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle
Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten bzw. im KV inkludierten AgenturvergŸtung,
im Regelfall 15 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr
die HŠlfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten VergŸtung. Ab dem 4.
Jahr verbleibt die AgenturvergŸtung bei einem FŸnftel der ursprŸnglich
vereinbarten VergŸtung.
Erbringt
die Agentur ihrerseits weiterhin begleitende Leistungen betreffend der fortgesetzten
Nutzung ihrer Leistungen (etwa Mediaplanung, Anpassungen etc.), so bleibt der
ursprŸngliche Anspruch voll aufrecht.
FŸr
alle Leistungen, Ÿbermittelte EntwŸrfe und Konzepte anerkennt der Klient
ausdrŸcklich, dass diese Werkcharakter besitzen, oder diesem im Zweifelsfall in
der Behandlung gleich gestellt werden.
Der
Auftraggeber erkennt einvernehmlich und ausdrŸcklich an, dass alle Leistungen
der Agentur dem Schutz des Urheberrechtes unterliegen und diese insbesondere
dem ¤ 86. UrhG (1) unterliegen. In diesem Zusammenhang besonders zu beachten
sind ¤¤ 87., 87a., 87b. und 87c.. Dies gilt insbesondere auch fŸr Konzepte,
strategische Leistungen oder Medien- und Kampagnenplanungen.
Die
Mitwirkung des Auftraggebers oder von ihm beauftragten Dritten an Werken bzw.
deren Vorbereitung – in welcher Form auch immer – begrŸndet keinen
Anspruch auf Miturheberschaft, AbzŸge, Entlohnung oder Rechte zur Bestimmung
von NutzungsumfŠngen oder Šhnlichem; vielmehr verzichten der Auftraggeber bzw.
von diesem beauftragte Dritte im Rahmen der rechtlichen Mšglichkeiten auf einen
allfŠlligen Werkanteil. Mit von ihm beauftragten Dritten hat der Auftraggeber
entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
6. Kennzeichnung,
Eigenwerbung und Wettbewerbe
Die
Agentur ist berechtigt, auf allen Ÿber sie abgewickelten Ma§nahmen, bzw. auf
allen Ma§nahmen, bei denen sie einen definierbaren Leistungsanteil hat, in
angemessenem Ausma§ auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen,
ohne dass dem Klienten dafŸr ein Entgeltanspruch oder Minderung der Kosten zustŸnde.
Hat die Leistung der Agentur ma§geblichen Anteil, z.B. an einem beworbenen
Produkt, so steht ihr auch eine angemessene Nennung in zugehšrigen
Kommunikationsma§nahmen (z.B. auf einer Website) zu, selbst wenn die
entsprechende Ma§nahme nicht Ÿber sie abgewickelt wurde.
Ein
Hinweis im Ÿblichen Ausma§ kann auch durch die Agentur auf bereits
freigegebenen EntwŸrfen ohne gesonderte Zustimmung des Klienten oder neuerliche
PrŠsentation angebracht werden. Die Agentur ist berechtigt, die Anbringung
eines solchen Hinweises auch zu einem spŠteren Zeitpunkt in fŸr den Klienten
zumutbarer Form zu fordern.
Die
Agentur ist berechtigt, ihre Vertragspartner auf Referenz-/Kunden-/Klientenlisten zu fŸhren und mit fŸr den Klienten
erbrachten Arbeiten und Teilleistungen ihre Leistungen in jeglicher Form zu
bewerben, ohne dass dafŸr Freigaben einzuholen sind, oder dem Klienten Entgelt
oder Minderung der Kosten zusteht. Die diesbezŸglich notwendigen Rechte, etwa
zur Veršffentlichung, werden der Agentur pauschal eingerŠumt, auch im Falle von
Exklusivvereinbarungen. Ein diesbezŸglicher Verzicht der Agentur ist
ausdrŸcklich schriftlich mit eigenhŠndiger Zeichnung durch die GeschŠftsfŸhrung
der Agentur zu vereinbaren.
Der
Klient stimmt einer mšglichen Einreichung von Projekten bei
Werbewettbewerben/Preisausschreiben und Šhnlichem pauschal zu, was auch
RechteeinrŠumungen fŸr weitergehende Veršffentlichungen im Rahmen des
Wettbewerbes in vollem Umfang inkludiert, ohne dass dem Klienten Entgelt oder Minderung
der Kosten zusteht.
7. Genehmigung und
Kommunikation
Alle
Leistungen der Agentur (insbesondere alle VorentwŸrfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, BŸrstenabzŸge, Blaupausen, Korrekturvorlagen und FarbabdrŸcke)
sind vom Klienten zu ŸberprŸfen und binnen drei Tagen oder wenn in EinzelfŠllen
erforderlich und fŸr den Klienten erkennbar binnen kŸrzerer Zeit freizugeben.
DiesbezŸglich
trŠgt der Auftraggeber das Risiko der eigenen Erreichbarkeit. Bei terminlich
knappen Projekten verpflichtet sich der Klient, seine permanente
Erreichbarkeit, mšglichst Ÿber Telefon und e-Mail,
auch au§erhalb der Ÿblichen Arbeitszeiten, in notwendigem Umfang sicher zu
stellen. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe oder nicht rechtzeitiger
Erreichbarkeit kann die Agentur Vorlagen als freigegeben annehmen und eine
Beauftragung im Interesse des Klienten durchfŸhren, sofern wichtige Fristen
ansonsten nicht eingehalten werden kšnnten. Die Agentur ist jedoch keinesfalls
dazu verpflichtet, eine Freigabe anzunehmen oder nicht frei gegebene AuftrŠge
weiter zu leiten.
Bei
Werbeeinschaltungen, Logos und anderen Komponenten Dritter Ÿbernimmt der Auftraggeber
diesbezŸglich die umfassende PrŸfung, Freigabe und/oder veranlasst die
rechtzeitige Freigabe durch den jeweiligen Dritten (z.B. Inserenten). Der Auftraggeber
trŠgt selbst die Haftung fŸr diesbezŸglich auftretende Fehler.
Als
Referenz heranzuziehen sind gŠngige Normen, etwa fŸr PDF-Datenerstellung. Die
Agentur ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, kostenpflichtige Proofs fŸr Inserentendaten
anzufertigen, so diese vom Inserenten nicht vorgelegt wurden.
Farbverbindlichkeit
eines Auftrages (im industrieŸblichen Ausma§) kann nur nach Anfertigung von
kostenpflichtigen und vom Klienten freigegebenen farbverbindlichen Andrucken
garantiert werden. Abweichungen der Farbe aufgrund des TrŠgermaterials (z.B.
Abweichungen aufgrund der Papierstruktur) stellen in keinem Fall einen
Reklamationsgrund dar. Auf besonders sensible Projekte hat der Klient die
Agentur ausdrŸcklich hinzuweisen. Bei Bedarf genauester Farbabstimmung hat der Klient
einen befugten Entscheider zum gemeinsamen Andrucktermin mit der Agentur zu
entsenden. Als Basissystem zur Farbabstimmung akzeptiert der Klient das Pantone Matching System. Die
VerfŸgbarkeit von Unterlagen dieses Systems hat der Klient bei Bedarf selbst
und auf eigene Kosten herzustellen.
Freigabevorlagen
kšnnen aus Zeit- und KostengrŸnden jederzeit auch ausschlie§lich als online
Ÿbermittelte Adobe Acrobat PDF-Datei in der jeweils passenden QualitŠt je nach
notwendiger oder mšglicher Dateigrš§e, von der Agentur zur VerfŸgung gestellt
werden. Der Klient verpflichtet sich, diese als Freigabeunterlagen zu
akzeptieren und gemЧ diesen Unterlagen die Freigabe vorzunehmen. Im Falle der
Nichtbeurteilbarkeit von Details (etwa durch Kompression oder
Bildschirmauflšsung) ist der Klient verpflichtet, detailliertere Unterlagen oder
Einzeldetails anzufordern. Eine auftraggeberseitige
Haftungsablehnung nach erfolgter Freigabe ist ungeachtet der Datengrundlage und
deren Kompression oder der daraus ableitbaren Nichterkennbarkeit eines Fehlers
ausgeschlossen.
Das
entsprechend notwendige Anzeigeprogramm fŸr PDFs kann unter
http://www.adobe.com heruntergeladen werden oder wird dem Klienten von der
Agentur gegen Spesenersatz auf CD zur VerfŸgung gestellt. Die Agentur weist
darauf hin, dass PDF-Daten in normalen Systemen keine Sicherheit in Bezug auf
Farbtreue bieten.
DruckŸberwachung
wird, sofern beauftragt oder notwendig, mit den Fahrtkosten nach dem amtlichen
Kilometergeld fŸr PKW sowie gemЧ den Ÿblichen StundensŠtzen der Agentur fŸr
DruckŸberwachung berechnet. Eine auftraggeberseitig
erfolgende Terminvereinbarung/-anforderung zwecks Andruck wird als Beauftragung
gewertet.
Der
Klient wird vor Freigabe insbesondere die rechtliche, vor allem die
wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche ZulŠssigkeit der Agenturleistungen ŸberprŸfen
lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche PrŸfung nur auf expliziten
schriftlichen Wunsch des Klienten; die damit verbundenen Kosten hat der Klient
gesondert zu tragen.
Stellungnahmen
der Agentur, etwa in kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Fragen, die keine
expliziten Gutachten darstellen, sind jedenfalls als unverbindliche
EinschŠtzungen zu verstehen und entbinden den Klienten nicht von der Pflicht
zur †berprŸfung, selbst wenn eine agenturseitige Person SachverstŠndiger ist.
Wichtige
Besprechungen und Vereinbarungen in mŸndlicher Form, aber auch andere wichtige
Hinweise werden durch Kontaktberichte, GesprŠchsnotizen oder Šhnliches durch
die Agentur festgehalten und dem Klienten Ÿbermittelt. Bleiben dem Klienten
Ÿbermittelte Kontaktberichte oder Šhnliches binnen drei Tagen schriftlich
unwidersprochen, so gelten sie als akzeptiert.
eMails werden generell vom Klienten als
rechtsverbindliches Kommunikationsmedium akzeptiert. Das †bermittlungsrisiko
– auch fŸr Freigaben und Kontaktberichte – liegt bei allen
†bermittlungswegen, eingehend und ausgehend, beim Klienten. Eine Haftung der
Agentur aufgrund verloren gegangener Nachrichten ist daher ausgeschlossen.
Die
Agentur ist nicht verpflichtet, EmpfangsbestŠtigungen zu benutzen oder den Empfang
abgesandter Nachrichten und Daten zu kontrollieren. Die Agentur ist nicht
verpflichtet, eMails, die sie in Kopie oder
Blindkopie erreichen, vollinhaltlich zu erfassen oder darin erwŠhnte Inhalte
aufzunehmen. Weiters ist die Agentur nur zur Erfassung
von Inhalten im Haupttext von e-Mails verpflichtet,
nicht jedoch von Hinweisen in AnhŠngen und insbesondere von Hinweisen oder
Anmerkungen in der Hauptnachricht angefŸgtem vorherigem Schriftverkehr und
Šhnlichem.
Relevante
Bekanntgaben mŸssen in direkter Adressierung an die Agentur erfolgen und klar
im Haupttext erkennbar sein. Die Agentur ist nicht zur Beachtung von
Informationen in Texten des bisherigen Schriftverkehrs eines e-Mails verpflichtet. Auf Anhangsdokumente
mit Relevanz muss entsprechend hingewiesen werden. Anmerkungen in Anhangsdokumenten mŸssen klar erkennbar gekennzeichnet sein
und im Haupttext des eMails ErwŠhnung finden.
8. Termine
Die
Agentur ist bestrebt, vereinbarte Termine einzuhalten. Eine Nichteinhaltung von
Terminen berechtigt den Klienten erst dann zur Geltendmachung ihm zustehender
Rechte, etwa zum Vertrags-RŸcktritt, wenn er der Agentur eine Nachfrist von
mindestens 14 Tagen gewŠhrt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines
Mahnschreibens an die Agentur.
Eine
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht
nur bei Vorsatz oder grober FahrlŠssigkeit der Agentur. Unabwendbare oder
unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzšgerungen bei
Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Pflicht
zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
9. Zahlung und
Rechnungen, Indexanpassung
Die
Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab
Rechnungsdatum fŠllig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Gelieferte Waren
und auch immaterielles Gut – somit sŠmtliche Leistungen – bleiben
bis zur vollstŠndigen Bezahlung Eigentum der Agentur. AllfŠllige erworbene
Rechte gehen erst nach Bezahlung auf den Auftraggeber Ÿber, werden Rechte
gesondert oder geteilt vorgeschrieben, so gehen die Rechte erst bei
vollstŠndiger Bezahlung aller Forderungen aus dem betreffenden Projekt an den
Auftraggeber Ÿber. Die Laufzeit eingerŠumter Rechte wird in der Regel nicht
nach dem Bezahlungsdatum bemessen.
Die
Agentur behŠlt sich vor, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen von 4% Ÿber den
bankŸblichen †berziehungszinsen zu berechnen, jedoch mindestens 15% p.A.. Der Klient
hat sŠmtliche aus einem Zahlungsverzug entstehenden Kosten zu tragen. Dies sind
u.a. Betreibungskosten, Mahn- und sonstige Spesen inklusive Aufwandsaufschlag,
Verwaltungsaufwand, KlŠrungs-, Aufbereitungs- und Archivaufwand, div.
VermšgensschŠden sowie Stornokosten und Šhnliches. Die Agentur ist darŸber
hinaus bei lŠngerem Zahlungsverzug zur Einforderung von Zinseszinsen, etwa zu
(Zwischen-) Abrechnungspunkten berechtigt.
Informationen,
aus denen die Agentur HonoraransprŸche geltend machen kann, sind umgehend
bekannt zu geben. VersŠumt dies der Bekanntgabepflichtige,
so kann die Agentur Anspruch auf genannte Zinsen und Zinseszinsen fŸr den
VersŠumniszeitraum geltend machen. FŸr LizenzgebŸhren besteht nach VersŠumnis
der in Punkt 3 zur Bekanntgabe der Daten definierten Frist ab dem ersten Tag
des neuen Lizenzzeitraumes Anspruch auf oben genannte Verzugszinsen, ungeachtet
dessen, ob die Agentur Schritte zur Einforderung der Bekanntgabe von Mengen gesetzt
hat.
Der
Klient darf nur mit unbestrittenen oder rechtskrŠftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein ZurŸckbehaltungsrecht geltend machen. Die
Agentur behŠlt sich vor, nicht eingehobene Steuern oder Abgaben nachzuverrechnen, wenn die Steuerbehšrde diese einfordert
(z.B. bei rŸckwirkender EinfŸhrung einer Werbeabgabe oder nicht anerkanntem
reduziertem USt-Satz etc.).
Werden
Ratenvereinbarungen getroffen, so umfassen diese jedenfalls das Recht der
Agentur zur FŠlligstellung des gesamten Betrages bei
Terminverlust, auch wenn dies nicht in der Vereinbarung explizit genannt wird.
Ebenso ist die Agentur bei Terminverlust berechtigt, sŠmtliche begleitenden
Vereinbarungen, die dem Zahlungspflichtigen einen Vorteil verschaffen (z.B.
Rabatte, Sonderkonditionen, RechteeinrŠumungen uvm.)
als hinfŠllig zu behandeln und Forderungen entsprechend auszuweiten.
Die
Agentur ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges, der zur Verzšgerung
benutzten ŸbermЧigen Bestreitung einer Forderung oder eines jeden Gerichtsverfahrens
(ungeachtet des Anlasses oder des Gegners) alle anfallenden AufwŠnde und Nebenkosten
inklusive Zeit- und Wegaufwand von Mitarbeitern oder Lieferanten zu den
unabhŠngig vom jeweiligen Prozessgegner im normalen GeschŠftsverkehr gŸltigen Haupt-StundensŠtzen
ohne VertragsverhŠltnis (z.B. der jeweils damit beschŠftigten Mitarbeiter der
Agentur) einzufordern.
Allenfalls
gewŠhrte Rabatte, Gutschriften, NachlŠsse, KulanzabzŸge (etwa nach
Reklamation), ZahlungsaufschŸbe, reduzierte StundensŠtze oder sonstige
VergŸnstigungen kšnnen bei grobem Zahlungsverzug, Bestreitung oder im Fall der
Eršffnung eines Insolvenzverfahrens Ÿber den Klienten als nicht gewŠhrt bzw.
verfallen erklŠrt werden. Hierunter fŠllt auch die Mšglichkeit zur
Nachforderung von bisher, etwa aus Kulanz, nicht zur Verrechnung gebrachten
Leistungen bzw. AnsprŸchen.
Eventuelle
Nachverrechnungen aufgrund nicht verrechneter oder unterverrechneter Leistungen
oder die auf einem Verrechnungsfehler eines Lieferanten basieren, werden vom Klienten
jedenfalls als zulŠssig anerkannt, sofern diese nicht geringfŸgig sind.
Die
Agentur ist, etwa im Rahmen Ihrer Abrechnungen, nicht zur Vorlage von
Fremdkostenbelegen verpflichtet, ausgenommen, dies wurde ausdrŸcklich im
Agenturvertrag vereinbart.
WŸnscht
der Klient seinerseits die Verrechnung einer Ma§nahme oder Leistung an eine spezifische
Anschrift oder einen Dritten, so Ÿbernimmt der Klient die volle Haftung fŸr
allfŠlligen Ausfall oder Zahlungsverzug.
Der
Agentur aus allfŠlligen Umverrechnungen entstehende
Kosten (RisikoprŸfung, Verwaltungsaufwand, Zinsenaufwand bei Umverrechnung nach lŠngerem Zeitraum) werden nach
Realkosten bzw. in der Regel als Pauschale von EUR 35,00 plus ggfs. Zinsen auf
die neu ausgestellte Rechnung gebucht. Es kann jedoch auch eine gesonderte
Vorschreibung erfolgen.
Die
Agentur ist berechtigt, Verrechnungen an abweichende Adressen ohne Angabe von
GrŸnden abzulehnen. Die Agentur ist nicht zur †berprŸfung allgemeiner UmstŠnde der
Ziel-Rechnungsadresse (z.B. BonitŠt) verpflichtet.
Die
Agentur ist berechtigt, Tarife, StundensŠtze oder laufende LizenzgebŸhren,
seien diese pauschal oder stŸckzahlbezogen, rŸckwirkend zum 1.1. eines jeden Jahres
an die Steigerung des Verbraucherpreisindex (VPI) oder eines vergleichbaren
šffentlichen Index des Vorjahres anzupassen. Liegt die Steigerung des naheliegendsten Kollektivvertrages (derzeit KV
Werbung/Wien) oder die eines sonst fŸr die Kostenstruktur der Agentur
ma§geblich relevanten Index Ÿber dem VPI, so ist die Agentur berechtigt, den Index
mit hšherer Steigerung heranzuziehen.
Mit
der †bergabe einer Forderung zum Inkasso bzw. zur sonstigen externen Betreibung
werden bis dahin aufgelaufene Zinsen und Nebenkosten formal zum Bestandteil der
Hauptforderung, weiter auflaufende Zinsen werden daher auf Basis dieser Summe
berechnet.
9a. Zahlungen durch
die Agentur
Zur
rechtzeitigen Einhaltung von Zahlungszielen trotz nicht abgeschlossener
Rechnungskontrollen nimmt die Agentur Zahlungen an Lieferanten nur unter
Vorbehalt, insbesondere Reklamationen an Leistung, Lieferung oder an
Rechnungspositionen und -hšhe, vor. Zahlungen gelten somit ausdrŸcklich nicht
als Anerkenntnis der Richtigkeit oder generellen RechtmЧigkeit einer Rechnung
vereinbart.
9b. Standard-StundensŠtze
Die
Agentur legt im GeschŠftsverkehr je nach Vertragssituation variierende
StundensŠtze fest, die sowohl Ÿber als auch unter den Standard-StundensŠtzen
liegen kšnnen.
In
nicht definierten FŠllen werden die Standard-StundensŠtze wie folgt
herangezogen:
GeschŠftsfŸhrer/Prokurist: EUR 250,– /
Stunde
Unternehmensberatung (fŸr
deklarierte Unternehmensberatungsprojekte): EUR 250,– / Stunde
Beratung (Agenturbereich; z.B. Kundenkontakt,
PR-Beratung, Fach-Organisation, Strategie), Kreativdirektion: EUR 195,– / Stunde
Senior Konzeption: EUR 150,– /
Stunde
Kreativstunden (z.B. Grafik und RZ,
Text, Kreativkonzeption): EUR 135,– / Stunde
Assistenz physisch einfach EUR
89,– / Stunde
ProduktionsŸberwachung: EUR
195,– / Stunde
StundensŠtze
bemessen sich nach der jeweils hšchsten anzuwendenden Kategorie. FŸr fremdsprachige
AuftrŠge oder fachlich orientierte SonderauftrŠge kšnnen abweichende SŠtze
gelten.
10. GewŠhrleistung
und Schadenersatz
Der
Klient hat allfŠllige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung
durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begrŸnden. Im Fall
berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Klienten nur das Recht auf
Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu.
Aufgrund
der wechselnden TŠtigkeitsfelder der Agentur sind – im Rahmen der
rechtlichen ZulŠssigkeit – vor allem bei Reklamationen ebenfalls die
Usancen des Gewerbes des jeweiligen Fremdlieferanten oder der jeweilige Teil
dessen AGB zu berŸcksichtigen, sodass der Agentur keine Benachteiligung
entsteht.
SchadenersatzansprŸche
des Klienten, insbesondere wegen Verzug, Unmšglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschlu§,
mangelhafter oder unvollstŠndiger Leistung, MŠngelfolgeschaden oder wegen unerlaubter
Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober
FahrlŠssigkeit der Agentur beruhen.
FŸr
die zur Bearbeitung oder Nutzung Ÿberlassenen Unterlagen, Vorlagen etc. des Klienten
Ÿbernimmt die Agentur keinerlei Haftung.
11. Haftung
Die
Agentur wird die ihr Ÿbertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein
anerkannten RechtsgrundsŠtze durchfŸhren und den Klienten rechtzeitig auf fŸr
sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. FŸr die Einhaltung der
gesetzlichen, insbesondere der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften, sowie seiner branchen-/Ÿblichen Rahmenbedingungen ist der Klient
selbst verantwortlich, auch bei von der Agentur vorgeschlagenen Werbema§nahmen.
Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbema§nahme (ein von der Agentur
vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er sich selbst betreffend
der wettbewerbsrechtlichen bzw. kennzeichenrechtlichen Unbedenklichkeit
vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der DurchfŸhrung der Werbema§nahme
(der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.
Die
Agentur nimmt grundsŠtzlich an, dass der Klient die notwendigen Rechte an der
Agentur zur VerfŸgung gestellten Unterlagen erworben hat. Dies gilt auch fŸr
Unterlagen, die der Agentur durch Dritte (z.B. Druckereien, Grafikdesigner) zur
VerfŸgung gestellt werden, besonders wenn dies auf Veranlassung, Anfrage oder
Hinweis des Klienten erfolgt, oder die Agentur nach Auftrag des Klienten Unterlagen
bei Dritten anfordert.
Insbesondere
nimmt die Agentur an, dass der Klient im Falle von Designanpassungen, Facelifts
und sonstigen Projekten auf Basis bestehender Gestaltungen die notwendigen
Rechte, inklusive den Rechten zur AbŠnderung besitzt.
Entsprechende
Rechte fŸr Projekte gelten sinngemЧ fŸr das Projekt als kostenfrei an die
Agentur Ÿbertragen. Die Agentur trifft keine Verpflichtung, diesbezŸgliche
RechteeinrŠumungen zu ŸberprŸfen oder den Klienten auf eine solche hinzuweisen.
Jegliche
Haftung der Agentur fŸr AnsprŸche, die auf Grund der Werbema§nahme (oder der
Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Klienten erhoben werden, wird
ausdrŸcklich ausgeschlossen; insbesondere haftet die Agentur nicht fŸr Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Klienten oder Kosten von Urteilsveršffentlichungen
sowie fŸr allfŠllige Schadenersatzforderungen oder Šhnliche AnsprŸche Dritter.
FŸr
den Fall, dass wegen der DurchfŸhrung einer Werbema§nahme (oder der Verwendung
eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hŠlt der Klient
die Agentur schad- und klaglos: Der Klient hat der
Agentur somit sŠmtliche finanziellen oder sonstige Nachteile (einschlie§lich
immaterieller SchŠden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme
durch einen Dritten entstehen.
FŸhrt
die Agentur Andruckkontrolle, ProduktionsŸberwachung oder Produktionsbetreuung
durch, so ist sie nicht generell fŸr in der Produktion auftretende Fehler
haftbar zu machen, sondern fŸhrt lediglich eine grobe Kontrolle der
ordnungsgemЧen AusfŸhrung sowie Farbabstimmung ohne spezifische HaftungsŸbernahme,
etwa fŸr inhaltliche Details, durch.
Abstimmung
von Farben obliegt, insbesondere aufgrund der Verschiedenartigkeit von
Bedruckstoffen etc., der Ma§gabe des Mitarbeiters der Agentur, so kein
Vertreter des Klienten anwesend ist.
Die
Agentur haftet keinesfalls fŸr klientenseitig frei
gegebene Fehler, auch wenn Korrekturlese- und Lektoratsleistungen
vereinbart werden. Eine diesbezŸgliche Haftung ist ausdrŸcklich und schriftlich
zu vereinbaren, und nur zulŠssig, wenn Haftungsumfang und zumutbare
Rechnungsabstiche/Pšnalen je Fehler genau vereinbart werden. Korrektur- und Lektoraktsleistungen entbinden den Auftraggeber keinesfalls
von der Pflicht, eine Ma§nahme zu prŸfen und frei zu geben.
Eine
Haftung, die den Wert der Eigenleistungen der Agentur Ÿberschreitet, ist in
jedem Fall ausgeschlossen, ausgenommen es liegt Versicherungsschutz bzw.
Deckung vor.
FŸr
Fehler ma§geblich sind vom Klienten frei gegebene Vorlagen. Die Agentur ist
berechtigt, in der Produktionsabwicklung ad hoc notwendige Entscheidungen im
Sinne des Klienten nach AbwŠgung von Vor- und Nachteilen, insbesondere im Bezug
auf Relevanz des Fehlers, Kosten und Lieferzeit zu treffen –
beispielsweise Fortdruck trotz Entdeckung eines Fehlers, um die zeitgerechte
Lieferung nicht zu gefŠhrden. AllfŠllige Mehrkosten fŸr eine von der Agentur
veranlasste Behebung eines nachtrŠglich entdeckten Fehlers sind vom Klienten zu
Ÿbernehmen, auch wenn dieser Fehler vom Klienten frei gegeben wurde.
Deklariert
die Agentur spezifische HaftungsausschlŸsse oder Haftungsablehnungen in
Offerten, etwa fŸr Auslandsproduktionen, so trŠgt der Auftraggeber im
Auftragsfall das volle Risiko fŸr diese Produktionen und kann die Agentur
keinesfalls in Anspruch nehmen oder Leistungen dieser einfordern. Der
Auftraggeber ist daher jedenfalls zur Begleichung der diesbezŸglichen
Rechnungen verpflichtet, selbst wenn das Produkt MŠngel aufweist. Die Agentur
wird den Klienten im Falle mangelhafter Leistung durch den Leistungserbringer
jedoch entsprechend unterstŸtzen.
Die
Agentur Ÿbernimmt keine Haftung fŸr ihr von Klienten oder Dritten Ÿberlassene
bzw. zur VerfŸgung gestellte Produkt- und Warenmuster und ist ungeachtet des
Einsatzzweckes zu keinem Schaden- oder Kostenersatz verpflichtet, sollten diese
abhanden kommen, beschŠdigt oder benutzt werden.
Die
Haftung fŸr beigestelltes Datenmaterial aller Art (z.B. Grafik- und
Satzdokumente, EPS- und PDF-Daten, Logos im Allgemeinen) und in diesem
auftretende Fehler trŠgt der Klient, auch wenn dieses gegebenenfalls von der
Agentur weiter bearbeitet wird, ausgenommen die Fehler sind eindeutig und
nachvollziehbar der Agentur zuzurechnen. Insbesondere fŸr MŠngel in Daten
Dritter in Bezug auf Technik und Druckdatenerstellung (Farbraum und -wirkung,
Auflšsung, Schrifteinbettung, Interpretationsfehler, Lithografie, Druckvorstufe,
†berdruckung u.a.) und die Auswirkung auf Arbeiten
der Agentur wird agenturseitig keine Haftung Ÿbernommen. Dies betrifft auch
Auswirkungen auf Produktionen, welche die Agentur durchfŸhrt. Die Agentur wird
bemŸht sein, ordentliche Sorgfalt in Form einer grundlegenden PrŸfung walten zu
lassen, weist jedoch ausdrŸcklich auf die Mšglichkeit verdeckter bzw. nicht
einfach erkennbarer MŠngel in Daten Dritter hin, fŸr die sie jegliche Haftung
ablehnt, auch wenn eine grundlegende PrŸfung durchgefŸhrt und bestŠtigt wurde.
Die Agentur ist darŸber hinaus grundsŠtzlich berechtigt, beigestelltes
Datenmaterial auch ungeprŸft einzusetzen.
Es
wird fest gehalten, dass insbesondere EPS-Daten und andere als solches aufgrund
von Bezeichnung oder Format anzunehmende Daten als Feindaten angesehen werden. Es
wird allgemein auf die teils nur eingeschrŠnkte technische PrŸfbarkeit von
EPS-Daten und Šhnlichen komplexen Datentypen (PDF, AI,...) vor der
Druckvorstufe und/oder Reinzeichnung verwiesen.
FŸr
zu spŠt eingelangte Daten haftet der Klient bzw. der Inserent. Die Agentur ist
diesbezŸglich zu keiner Urgenz von Daten verpflichtet.
An
die Agentur gestellte HaftungsansprŸche jeder Art, die auf e-Mails,
welche in Kopie oder Blindkopie an die Agentur ergangen sind, oder auf
Ÿbersehbaren Inhalten von e-Mail-AnhŠngen basieren,
werden mit Verweis auf die nicht-Verpflichtung zur vollinhaltlichen Erfassung ausgeschlossen.
FŸr
strategische Leistungen der Unternehmensberatung Ÿbernimmt die Agentur keine
Haftung, insbesondere fŸr Planungen, Strategien, Sanierungen oder allgemeine
betriebswirtschaftliche Schritte, ausgenommen fŸr Schadensdeckungs-BetrŠge,
welche von einer Versicherung gedeckt werden. SŠmtliche Ma§nahmen und Konzepte
sind vom Auftraggeber selbst oder durch einen von diesem beigezogenen Dritten vor
Anwendung auf Tauglichkeit zu prŸfen.
In
einem Haftungsfall der Agentur – welcher Art auch immer – ist der Klient
verpflichtet, die Agentur in allen Belangen der Abwicklung, z.B. mit einer
etwaigen Versicherung zu unterstŸtzen. Bei diesbezŸglichem Versto§,
insbesondere nach mehrfacher Aufforderung der Agentur, verwirkt der Klient allfŠllige
AnsprŸche.
Die
Agentur ist bestrebt, aber nicht verpflichtet, eine ununterbrochene Versicherungssituation
insbesondere zur Haftpflicht, fŸr VermšgensschŠden und zum Rechtsschutz
herzustellen. AllfŠllige Haftungen der Agentur fŸr sŠmtliche SchŠden werden jedenfalls
auf die Deckungsummen der diesbezŸglichen
Versicherungen begrenzt. Zu Informationszwecken stehen BestŠtigungen unter http://mail.werbeagenten.com/versicherung_best.pdf
zur Einsicht zur VerfŸgung. Zur detaillierten UmfangsklŠrung oder bei
Nichterreichbarkeit ist jedoch RŸcksprache mit der Agentur zu halten, welche
die aktuellen Versicherungsunterlagen bei Bedarf im Detail vorlegt.
Liegt
Versicherungsschutz mit Deckung eines Schadensfalles vor, so werden
HaftungsbeschrŠnkungen, insbesondere hinsichtlich VermšgensschŠden und der BeschrŠnkung
auf den Wert der Eigenleistungen, auf das Maximum des Deckungsbetrages der
Versicherung ausgeweitet. Im Fall, dass eine Leistung durch den Versicherer
jedoch aus welchem Grund auch immer unterbleibt, gelten sŠmtliche HaftungsbeschrŠnkungen
dieser AGB in ihrer ursprŸnglichen Form.
Haftungen,
die sich insbesondere aus Stellungnahmen und Informationen zu einzelnen
Sachverhalten ableiten, werden nur nach ausdrŸcklicher Vereinbarung Ÿbernommen.
Ein allfŠlliger Hinweis auf die Eigenschaft als SachverstŠndiger in der
Korrespondenz ist fŸr eine HaftungsŸbernahme nicht ausreichend.
12. Vertraulichkeit
und Daten
Die
Agentur behŠlt sich vor, Klientendaten zu erfassen
und diese ausschlie§lich fŸr eigene Zwecke an ihre ErfŸllungsgehilfen und im
Sinne des GŠubigerschutzes zu Ÿbermitteln.
Die
Agentur ist berechtigt, Klienten, erbrachte Leistungen und grobe
Projektvolumina in Referenzlisten zu fŸhren und diese an potenzielle
Auftraggeber weiterzugeben.
Die
Agentur ist zur angemessenen Geheimhaltung der Unternehmensinterna des Klienten
verpflichtet, deren Veršffentlichung dem Klienten Schaden zufŸgen kšnnte. Die
Agentur haftet nicht fŸr kriminelle Akte, durch die solche Daten an Dritte
gelangen kšnnten.
Die
Agentur fŸhrt regelmЧige Sicherungen ihres Datenbestandes durch, haftet aber
nicht fŸr Verluste von Daten.
Die
Agentur ist berechtigt, Daten im Sinne des GlŠubigerschutzes zu verarbeiten und
an Dritte zu Ÿbermitteln.
13. Besondere
Bedingungen fŸr gutachterliche TŠtigkeiten und SachverstŠndigentŠtigkeit
FŸr
SachverstŠndigen-TŠtigkeit und gutachterliche TŠtigkeit gelten erweiternd
besondere Bedingungen. Diese finden sich als besondere Bedingungen direkt
angeschlossen an diese Allgemeinen GeschŠftsbedingungen.
14. Anzuwendendes
Recht
Auf
die Rechtsbeziehungen zwischen dem Klienten und der Agentur ist ausschlie§lich
šsterreichisches Recht anzuwenden.
15. ErfŸllungsort und
Gerichtsstand
ErfŸllungsort
sind Sitz bzw. Betriebsstandorte der Agentur und ggfs. ihrer ErfŸllungsgehilfen.
Als Gerichtsstand fŸr alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur
und dem Klienten ergebenden Streitigkeiten werden fŸr Sitz und fŸr die
Betriebs-Standorte der Agentur šrtlich und sachlich zustŠndigen šsterreichischen
Gerichte vereinbart, wobei der Agentur die entsprechende Wahl obliegt. Die
Agentur ist auch berechtigt, ein anderes, fŸr die Agentur oder den Klienten
zustŠndiges Gericht anzurufen.
16. GŸltigkeit
Diese
Allgemeinen GeschŠftsbedingungen ersetzen alle vorangegangenen ab sofort und
auf unbestimmte Zeit. Anpassungen der AGB sind jederzeit mšglich.
Die angegebenen Honorarkonditionen
sind – auch international – branchenŸblich.
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Besondere
Auftragsbedingungen fŸr SachverstŠndigentŠtigkeit
Diese
besonderen Bedingungen basieren auf den allgemeinen Auftragsbedingungen des
Hauptverbandes der Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
SachverstŠndigen (Fassung fŸr UnternehmergeschŠfte).
Der
Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der SachverstŠndige gesetzlichen
Bestimmungen und Standesregeln unterliegt, zu deren Einhaltung er verpflichtet
ist.
SV ¤1 Geltungsbereich
Die
besonderen Auftragsbedingungen gelten fŸr VertrŠge zwischen dem
SachverstŠndigen (im nachstehenden ãSVÒ genannt) und seinen Auftraggebern Ÿber
Gutachten, Beratungen, PrŸfungen und sonstige AuftrŠge, soweit und diese
TŠtigkeit klar von Ÿblicher Agentur-TŠtigkeit abgegrenzt ist und soweit nicht
etwas anderes ausdrŸcklich schriftlich vereinbart ist. Ein entsprechender
Vertrag kann auch Ÿber die Agentur (als eigenstŠndige Rechtsperson) zustande
kommen oder Ÿber diese verrechnet werden. Die Verrechnung oder der Vertragspartner
(Person oder Agentur) haben keine Auswirkung auf die GŸltigkeit dieser
Konditionen.
Die
FŸhrung der Bezeichnung als SV, etwa in der Korrespondenz, ist fŸr eine
GŸltigkeit der spezifischen Bedingungen nicht allein ausreichend, sondern es
hat ein expliziter Auftrag in Bezug auf SV-TŠtigkeit vorzuliegen.
Diese
Bedingungen haben im GŸltigkeitsfall gegenŸber den Ÿbrigen Bedingungen Vorrang,
die Ÿbrigen Bedingungen werden diesfalls jedoch nicht
au§er Kraft gesetzt.
SV ¤2 Vertragsgegenstand
2.1. Der
SV verpflichtet sich zu sorgfŠltiger AusfŸhrung vertraglich Ÿbernommener
Leistungen nach den GrundsŠtzen ordnungsgemЧer BerufsausŸbung. Der SV ist
bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen AuftrŠgen fŸr den
Auftraggeber nutzbar zu machen.
2.2. Der
SV fŸhrt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persšnlichen Verantwortung aus.
Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden HilfskrŠften ist zulŠssig.
2.3. Der
Auftraggeber wird andere Gutachter wŠhrend der Laufzeit des Vertrages im
Aufgabengebiet des SV nur nach vorheriger Zustimmung des SV einsetzen.
2.4. Als
ãStellungnahmenÒ (auch ãKurzgutachtenÒ) oder Šhnliches bezeichnete TŠtigkeiten
besitzen zur Reduktion des Aufwandes ausdrŸcklich oberflŠchlicheren, nicht
ganzheitlichen Charakter und weisen weniger TrennschŠrfe zwischen Befund und
Gutachten auf. Stellungnahmen werden somit klar im Leistungsumfang von
Gutachten unterschieden und besitzen eine verringerte AusfŸhrungs- und PrŸfungstiefe,
die sich je nach Einzelfall nach dem Ermessen des SV orientiert. Stellungnahmen
dienen lediglich der internen Verwendung. Die Vorlage von Stellungnahmen bei
externen Stellen ist nur nach Zustimmung des SV bzw. bei einem ausdrŸcklich
definierten Anwendungszweck hierfŸr einmalig gestattet. Risken
der Nutzung einer Stellungnahme liegen jedenfalls beim Auftraggeber. Die
Veršffentlichung von Stellungnahmen ist jedenfalls untersagt.
2.5. Begleitet
der SV den Auftraggeber als Berater, etwa hinsichtlich eines Vergabeverfahrens,
so wird der SV mit Auftragserteilung bevollmŠchtigt, den Auftraggeber im
Auftragssinne zu vertreten.
SV ¤3 Termine
Sind
Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien Ÿber
alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber dem SV alle
nach dem Vertrag und zur VertragserfŸllung notwendigen zu Ÿberlassenden
Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehŠndigt hat.
SV ¤4 Vorzeitige
Auflšsung des Vertrages
4.1. Der
SV kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen
Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst wŠhrend der
Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfŠllt ein
Entgeltanspruch des SV, ausgenommen in FŠllen, in denen der Auftraggeber jene
Informationen verschwiegen hat, die fŸr den Auftraggeber erkennbar im Hinblick
auf einen mšglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wŠren.
Honoraranspruch des SV bleibt jedoch fŸr Leistungsanteile bestehen, die der SV
gesondert abschlie§en oder Ÿbergeben kann.
4.2. Enden
die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der SV Anspruch
auf VergŸtung fŸr die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die
vorzeitige Beendigung der TŠtigkeit auf alleiniges Verschulden des SV
zurŸckzufŸhren ist.
4.3. Ist
die vorzeitige Lšsung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten,
erhŠlt der SV Ÿber die unter ¤ 4.2 erwŠhnte VergŸtung hinaus pauschalierten
Schadensersatz von 35 % des fŸr die noch nicht ausgefŸhrten Leistungen
vereinbarten bzw. vom SV abgeschŠtzten Entgelts unter Vorbehalt weiterer
AnsprŸche.
SV ¤5 Geheimhaltung und
Herausgabe von Unterlagen
5.1. Der
SV verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner
TŠtigkeit fŸr den Auftraggeber erhŠlt, vertraulich zu behandeln. Auch die
Tatsache der Auftragserteilung selbst wird auf expliziten schriftlichen Wunsch
des Auftraggebers Dritten nur mit seiner Genehmigung mitgeteilt. Es wird
ausdrŸcklich auf die mšgliche FŸhrung in einer Referenzliste mit Grobangabe des
Gegenstandes hingewiesen.
5.2. Nach
Befriedigung seiner AnsprŸche aus dem Auftrag hat der SV auf Verlangen des
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner TŠtigkeit
fŸr den Auftrag von diesem oder fŸr diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht
fŸr den Schriftwechsel zwischen SV und seinem Auftraggeber und fŸr die
SchriftstŸcke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der SV
kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurŸckgibt, auf dessen Kosten
Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurŸckbehalten.
5.3. Der
SV Ÿbernimmt keine Haftung fŸr Ÿbliche Abnutzung Ÿbergebener Unterlagen und
Muster. Auf relevante EinzelstŸcke, fŸr die normal kein EinzelstŸckcharakter zu
erwarten ist (z.B. letztes vorhandenes Exemplar einer gro§en Auflage) und nicht
als solche erkenntliche Originale ist der SV ausdrŸcklich hinzuweisen,
widrigenfalls dieser keine Haftung fŸr Verlust oder den Zustand trŠgt.
SV ¤6 Mitwirkungspflicht
des Auftraggebers
6.1. Zur
Feststellung mšglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem SV
alle an der Streitsache direkt oder indirekt Beteiligten, sowie die
potentiellen EmpfŠnger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen.
6.2. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, dem SV kostenlos jede erforderliche
UnterstŸtzung zu gewŠhren und insbesondere die im Rahmen des
Vertragsgegenstandes benštigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der
Auftraggeber einen Ansprechpartner, der fŸr die Koordination von Terminen
zwischen dem SV und den Mitarbeitern des Auftraggebers und fŸr die Beschaffung von
Unterlagen zustŠndig ist. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch des SV fŸr
angemessene Arbeitsmšglichkeiten an den Befundorten.
6.3. Der
Auftraggeber hat dafŸr zu sorgen, dass dem SV auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle fŸr die AusfŸhrung des Vertrages notwendigen Unterlagen
rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen VorgŠngen und UmstŠnden Kenntnis
gegeben wird, die fŸr die AusfŸhrung des Auftrages von Bedeutung sein kšnnen.
Dazu gehšren insbesondere allfŠllig vorhandene weitere Gutachten in derselben
Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes. Dies gilt auch fŸr die
Unterlagen, VorgŠnge und UmstŠnde, die erst wŠhrend der Befundaufnahme bekannt
werden.
6.4. Auf
Verlangen des SV hat der Auftraggeber die VollstŠndigkeit der vorgelegten
Unterlagen und der gegebenen AuskŸnfte und ErklŠrungen in einer schriftlichen
ErklŠrung zu bestŠtigen.
6.5. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, ausschlie§lich vollstŠndige Endversionen des
Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er also weder EntwŸrfe, noch Teile
des Gutachtens ohne RŸcksprache mit dem SV weiterleiten. Stellungnahmen dienen
generell nur der internen Verwendung durch den Auftraggeber. Veršffentlichungen
sind ausnahmslos nur nach schriftlicher Zustimmung des SV zulŠssig.
6.6. Der
SV gibt Informationen zu rechtlichen Aspekten lediglich hinsichtlich seiner
praktischen Erfahrung und der Usancen. Der Auftraggeber ist jedenfalls verpflichtet,
rechtliche Aspekte durch einen Rechtsanwalt oder Notar prŸfen zu lassen. Dem SV
kommt diesbezŸglich keine Hinweispflicht zu.
SV ¤7 Abnahme
7.1. Die
Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht
gegenŸber dem SV innerhalb einer Frist von vier Wochen nach †bergabe
schriftlich beanstandet.
7.2. Teilleistungen
gelten einzeln gemЧ ¤ 7.1 als abgenommen.
SV ¤8 GewŠhrleistung
MŠngel
sind bei sonstigem Ausschluss von GewŠhrleistungs- oder
SchadensersatzansprŸchen sowie von AnsprŸchen aus einem Irrtum Ÿber die
MŠngelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenŸber dem SV schriftlich zu
rŸgen. AllfŠllige AnsprŸche aus GewŠhrleistung verjŠhren mit Ablauf von sechs
Monaten nach Abnahme im Sinne des ¤ 7.
SV ¤ 9 Haftung
9.1. SchadensersatzansprŸche
des Auftraggebers gegen den SV oder ErfŸllungsgehilfen aufgrund Delikts,
Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss – au§er im
Falle von Kšrperverletzung – bestehen nur dann, wenn der SV zumindest
grob fahrlŠssig gehandelt hat. Der Auftraggeber hat das Verschulden des SV
nachzuweisen.
9.2. Der
SV haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses oder des schŠdigenden Ereignisses unter
BerŸcksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten UmstŠnde
vorhersehbar war.
9.3. Der
SV haftet nicht fŸr SchŠden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch
das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers gemЧ ¤ 6 verursacht
wurden.
9.4. Soweit
der SV hiernach haftet, beschrŠnkt sich die Haftung auf den Auftragswert der
Teilleistung, in deren DurchfŸhrung der Schaden verursacht wurde. FŸr indirekte
SchŠden oder FolgeschŠden wird nicht gehaftet.
9.5. Jegliche
Haftung gegenŸber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begrŸndet
keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die dem SV bei
Beauftragung namentlich genannten EmpfŠnger des Gutachtens. GegenŸber diesen
wird gehaftet wie gegenŸber dem Auftraggeber.
9.6. Der
SV haftet nicht fŸr MŠngelfolgeschŠden. Alle SchadensersatzansprŸche verjŠhren
grundsŠtzlich sechs Monate nach †bergabe der Leistung.
9.7. Die
Bestimmungen dieses Paragraphen gelten insbesondere auch fŸr VerzugsschŠden.
9.8. Der
SV Ÿbernimmt keine Haftung fŸr Informationen oder Stellungnahmen, die abseits
eines spezifischen, entlohnten Auftrages gegeben werden. Diese gelten als
unverbindlich. Ebenso entfŠllt eine Haftung des SV fŸr alle Leistungen,
inklusive Gutachten, die, aus welchem Grund auch immer, ohne einer fŸr den SV
Ÿblichen, angemessenen Entlohnung erbracht werden.
9.9. Insbesondere
bei RisikoeinschŠtzungen und Šhnlichem betreffend Streitigkeiten wird keinerlei
Haftung fŸr den Fall eines anderweitig endenden Verfahrensverlaufes Ÿbernommen.
9.10. FŸr
mŸndlich an den Auftraggeber erteilte Informationen wird die Haftung aufgrund
des Risikos von MissverstŠndnissen und verkŸrzten Darstellungen generell
ausgeschlossen.
9.11. Jegliche
Haftung des SV wird einvernehmlich mit der Hšhe des Deckungsumfanges der
gesetzlich verpflichtenden Versicherung des SV beschrŠnkt.
9.12.
Haftung
des SV betreffend Informationen zu Rechtsfragen wird ausgeschlossen. Auf ¤ 6.6.
wird verwiesen.
SV ¤10 Annahmeverzug
und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt
der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder
unterlŠsst der Auftraggeber eine ihm nach ¤ 6 oder sonst wie obliegende
Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen KŸndigung des Vertrages berechtigt.
Seine AnsprŸche bestimmen sich nach ¤ 4.2, sowie 4.3. UnberŸhrt bleibt der
Anspruch des SV auf Ersatz ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung
des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten
Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem KŸndigungsrecht keinen
Gebrauch macht.
SV ¤ 11 VergŸtung
11.1. Honorarangaben
und AbschŠtzungen des SV gelten als unverbindlich und umfassen, so nichts
anderes angegeben ist, nur die grundlegende TŠtigkeit. Angaben verstehen sich
daher zuzŸglich Schreibarbeiten, Nebenkosten, Spesen aller Art und sonstiger zur
Erbringung des Auftrages notwendigen AufwŠnden, deren Inanspruchnahme im
Ermessen des SV liegt.
11.2. Die
HonorarsŠtze fŸr Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren
auf einem Achtstundentag bei fŸnf Arbeitstagen je Woche. Je nach Auftragsumfang
werden Stunden- oder TagsŠtze berechnet. Reisezeit gilt
als Arbeitszeit ebenso wie sich aus auftragsbedingter Notwendigkeit ergebende
ungenutzte Zeit.
11.3. Der
Auftraggeber trŠgt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, volle
Spesen fŸr Unterbringung und Verpflegung des SV und der am Befundort
eingesetzten Mitarbeiter des SV. Spesen sind im Rahmen des nachgewiesenen
angemessenen Aufwandes zu tragen, weiters Ÿbernimmt
der Auftraggeber Kosten fŸr die An- und Abreise. Jedem TŠtigen steht wšchentlich
eine Heimreise zu, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Sind
keine AufwŠnde nachweisbar, so kšnnen die steuerlich zulŠssigen HšchstsŠtze zur
Berechnung herangezogen werden.
Als
angemessen wird die im GeschŠftsleben auf gehobener Berater-/Managementebene
Ÿbliche Form von Unterbringung, Reisemitteln etc. festgelegt. (Richtangaben:
Hotel internationaler Kette, Kategorie mind. 4* mit Arbeitsmšglichkeit am
Zimmer inkl. Kosten fŸr InternetgebŸhren; Bahnreisen Erste Klasse Business /
Premium; FlŸge kontinental Economy Class plus, interkontinental Business Class;
TaxibenŸtzung oder PKW zulŠssig).
11.4. Alle
vereinbarten VergŸtungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige
gesetzliche Umsatzsteuer wird zusŠtzlich berechnet.
11.5. Der
SV kann angemessene VorschŸsse auf VergŸtung und Auslagenersatz verlangen und
die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner AnsprŸche
abhŠngig machen.
11.6.
FŸr Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, kann der SV monatlich
Zwischenrechnungen legen.
11.7. FestpreisauftrŠge
stellen einen Sonderfall dar und werden explizit als solche gekennzeichnet. FŸr
FestpreisauftrŠge stellt der SV nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes
in Rechnung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung
gestellt. Spesen und Reisekosten gemЧ ¤ 11.2 werden nach Beendigung des
Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten
abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung lŠnger, werden Spesen und Reisekosten
in dreimonatigem Abstand in Rechnung gestellt. In EinzelfŠllen kšnnen Spesen
und Reisekosten auch abweichend verrechnet werden.
11.8.
Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die
Rechnung spŠtestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde. FŸr die
Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto des SV oder
der verrechnenden Gesellschaft ma§geblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung
von ZurŸckbehaltungsrechten gegenŸber fŠlligen Honorarforderungen des
Auftragnehmers ist nur zulŠssig, wenn die Forderung des Auftraggebers
unbestritten oder rechtskrŠftig ist. Es wird darauf verwiesen, dass TŠtigkeit
des SV im Privatauftrag in der Regel Ÿber die Agentur verrechnet wird. Der SV
hat freie Entscheidung Ÿber den Verrechnungsweg.
11.9.
Standard-StundensŠtze werden wie folgt fest gehalten:
Allgemein
beeideter und gerichtlich zertifizierter SachverstŠndiger: EUR 250,– /
Stunde
Hilfskraft des SV mit Šhnlicher Fach-Expertise: EUR 195,– / Stunde
Fachliche HilfskrŠfte: EUR 115,– / Stunde
Allgemeine HilfskrŠfte: EUR 89,– / Stunde
11.10. Nebenkosten
werden gesondert zu Ÿblichen GebŸhren abgerechnet, etwa nach den Tarifen gemЧ
GerichtsgebŸhrengesetz. Sonstige Kosten, etwa anfallende Kommunikationskosten
(z.B. Datenroaming), sind nach Belegvorweis zu
ersetzen.
11.11. Bei angeforderten
oder dringend notwendigen Leistungen Werktags zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr
sowie Samstags ganztags findet ein Zuschlag von 25% auf die StundensŠtze oder
sonstige Preisangaben Anwendung. Sonn- und Feiertags betrŠgt der Zuschlag
ganztags 50%.
Bei
expliziten Express-/Eil-AuftrŠgen kommt ein abschlie§ender Zuschlag von 50% auf
alle StundensŠtze, ggfs. auch auf erhšhte Tarife, zur Anwendung.
SV ¤ 12 Sicherheit
Der
Auftraggeber trŠgt, so dies notwendig scheint, sŠmtliche sich aus einem Auftrag
allfŠllig ergebenden Aufwendungen fŸr die persšnliche Sicherheit des SV, seiner
Mitarbeiter und der jeweiligen privaten Umfelder, auch vor oder nach erfolgter
Auftragserbringung, in einem dem Fall angemessenen Ausma§. Ein vermutbarer Zusammenhang mit einer TŠtigkeit fŸr den
Auftraggeber ist hierfŸr bereits ausreichend.
SV ¤ 13 Abwerbung
WŠhrend
der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der
Auftraggeber Mitarbeiter des SV nicht bei sich einstellen oder in sonstiger
Form bei sich oder einem abhŠngigen Unternehmen beschŠftigen.
SV ¤ 14
Schlussbestimmungen
14.1. Alle
Angebote des SV sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrŸcklich etwas
anderes bestimmt ist.
14.2. Der
Vertrag ersetzt alle frŸheren Vereinbarungen Ÿber seinen Gegenstand.
14.3. €nderungen
und ErgŠnzungen bedŸrfen der Schriftform.
14.4. Eine
Abtretung von AnsprŸchen aus diesem Vertrag ist unzulŠssig.