AGB Version 2.13

Allgemeine GeschŠftsbedingungen

(Basierend auf den GeschŠftsbedingungen der šsterr. Werbeagenturen)

1. Allgemeines

Das Unternehmen (ãAgenturÒ) stellt seinen Klienten (auch ãKundeÒ oder ãAuftraggeberÒ) Leistungen in sŠmtlichen Bereichen seines Spektrums zur VerfŸgung. Dies vor allem als Full-Service-Werbeagentur, aber auch als Unternehmensberater, PR-Berater, Pressefotografie- oder Handelsunternehmen. Die HaupttŠtigkeit des Unternehmens liegt im Bereich als Agentur fŸr ganzheitliche strategische Kommunikation.

SinngemЧ finden diese Bedingungen weiters auch fŸr gutachterliche TŠtigkeiten sowie SachverstŠndigentŠtigkeit Anwendung, hier gilt der teilweise verwendete Begriff ãAgenturÒ sinngemЧ auch fŸr einen als Einzelperson tŠtigen Gutachter / SachverstŠndigen.

FŸr sŠmtliche GeschŠfte zwischen dem Klienten und der Agentur sowie auch zwischen Lieferanten und der Agentur gelten diese Allgemeinen GeschŠftsbedingungen (AGB, Einheitliche GeschŠftsbedingungen) sowie eventuelle andere im Schriftverkehr seitens der Agentur genannte Bedingungen.

FŸr AuftrŠge an Lieferanten o.Š. gelten in jedem Fall erweiternd die Auftragsbedingungen, die unter http://auftrag.werbeagenten.com abzurufen sind sowie fŸr Freelancer die allgemeinen Auftragsbedingungen fŸr freie Mitarbeiter, welche gesondert bekannt gegeben werden.

Bei widersprŸchlichen Bestimmungen zwischen AGB und Auftrags- oder Offertbedingungen gehen diese der Auftrags- oder Offertbedingungen vor. Entgegenstehende GeschŠftsbedingungen unserer GeschŠftspartner sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrŸcklich und schriftlich anerkannt werden.

Von diesen GeschŠftsbedingungen abweichende oder diese ergŠnzende Vereinbarungen bedŸrfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser GeschŠftsbedingungen unwirksam sein, so berŸhrt dies die Verbindlichkeit der Ÿbrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen VertrŠge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nŠchsten kommt, zu ersetzen.

Aufgrund der AgenturtŠtigkeit fŸr Klienten in verschiedensten Lieferantensegmenten stellen Usancen und GeschŠftsbedingungen im Gewerbe der Lieferanten der Agentur im rechtlich mšglichen Rahmen einen erweiternden Bestandteil dieser AGB dar, sofern die Agentur durch die nicht Geltendmachung dieser im GeschŠftskontakt mit dem Klienten einen Nachteil erleiden wŸrde (z.B. Ÿbliche Liefertoleranzen, Verpackungs- und Lieferformen, Mengenabweichungen, †blichkeiten der Preisangabe etc.).

Die Agentur nimmt fŸr alle AuftrŠge an, mit Unternehmern zu agieren. Auftraggeber erklŠren mit dem Auftrag, kein Konsument im Sinne des KSchG zu sein und erklŠren sich jedenfalls als Unternehmer. Auftraggeber agieren mit der Agentur in rein unternehmerisch orientierter TŠtigkeit. Dies gilt auch fŸr GrŸndungssituationen. Auftraggeber, die als Konsumenten agieren, haben die Agentur im Auftrag ausdrŸcklich auf diesen Umstand hinzuweisen.

 

2. Vertragsabschluss, Auftragserteilungen und Budget

Angebote der Agentur sind freibleibend.

Kalkulationen und Angebote der Agentur beruhen in der Regel auf StundensŠtzen und gelten fŸr AuftrŠge im typischen Arbeitsausma§ und der fŸr die Agentur Ÿblichen Art der Leistungserbringung.

Der Klient ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang an die Agentur gebunden. AuftrŠge gelten erst durch schriftliche AuftragsbestŠtigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch TŠtigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

Preise fŸr Fremdleistungen kšnnen marktbedingt variieren. Preisangaben verstehen sich im Regelfall exklusive USt, sonstiger Steuern und Abgaben, jedoch bereits inklusive der Agentur-Service-Fee und beziehen sich ausschlie§lich auf die genannten Leistungen. Nicht genau spezifizierte Leistungen sind, auch in explizit als solche ausgewiesenen Pauschalpreisen, nicht inkludiert, und kšnnen zur gesonderten Verrechnung gebracht werden. FŸr Pauschalpreise ist daher immer der fŸr die entsprechende Bezeichnung geringste Ÿbliche Leistungsumfang anzunehmen, jedenfalls ohne Nebenleistungen.

Die Agentur hŠlt fest, dass bei durch sie vermittelten Fremdleistungen bei Zustandekommen eines Auftrages zwischen Klient und einem auftragnehmenden Dritten in jedem Fall voller Provisionsanspruch laut Pkt. 3 besteht. Der Provisionsanspruch bleibt fŸr Folgebeauftragungen, ungeachtet des projektmЧigen Zusammenhanges, bestehen. Im Sinne der Agentur sind Maklergesetz und ggfs. Handelsvertretergesetz anzuwenden. Die Agentur hat Anspruch auf Rechnungslegung und Vorlage von Originalbelegen.

In der Regel vergibt die Agentur AuftrŠge an Dritte in eigenem Namen, kann jedoch im Rahmen des Auftrages jederzeit nach freiem Ermessen AuftrŠge direkt im Namen des Klienten vergeben. Die Agentur ist mit Erhalt des Auftrages bevollmŠchtigt, die vom Auftraggeber freigegebenen oder akzeptierten Leistungen im Namen und im Sinne des Auftraggebers an Dritte (z.B. Medien, Druckereien) zu vergeben. Zumutbare, Typische bzw. fŸr den Klienten absehbare €nderungen von Spezifikationen oder Kosten nach erfolgter Freigabe berŸhren die GŸltigkeit der BevollmŠchtigung nicht.

Die Verrechnung der im Namen des Klienten erteilten AuftrŠge kann in jedem Fall Ÿber die Agentur, aber auch direkt an den Klienten erfolgen. Die Entscheidung darŸber steht der Agentur zu. Die Agentur ist berechtigt, jederzeit eine AbŠnderung des Verrechnungszieles zu veranlassen, insbesondere bei Nichtbezahlung einer Ÿber die Agentur verrechneten Leistung durch den Klienten, so dass der Agentur keine weitere Zahlungspflicht gegenŸber dem beauftragten Dritten bestehen bleibt. Dies ist auch fŸr TeilbetrŠge zulŠssig.

Die Agentur kann von Dritten nicht fŸr im Namen des Klienten erteilte AuftrŠge belangt werden. Alle diesbezŸglichen Forderungen werden an den Klienten weiter geleitet. Die Agentur kann vom Klienten nur fŸr in seinem Namen vergebene AuftrŠge belangt werden, wenn die Agentur nicht im Sinne des Klienten gehandelt hat und dies fŸr die Agentur erkennbar sein musste.

Die Agentur Ÿbernimmt keine Haftung fŸr die BonitŠt eines von ihr beauftragten Dritten. Dies gilt insbesondere fŸr FŠlle, in denen ein Risiko (z.B. zu vermutender Lieferausfall) nicht im Voraus einfach und auch ohne Hinzuziehung von Auskunfteien fŸr sie erkennbar ist.

Umgehungen und UmleitungsgeschŠfte betreffend der mit der Agentur geschlossenen VertrŠge, etwa Ÿber nahestehende oder verbundene Unternehmen sowie GrŸndungen neuer Unternehmen zur Umgehung von Agenturvereinbarungen und Auftrags- oder Provisionsverpflichtungen, berechtigen die Agentur, weiterhin Anspruch geltend zu machen bzw. Schadenersatz fŸr sonstige Leistungen zu fordern. Bei Verbundgruppen und Šhnlichen Strukturen haften †bergruppierungen solidarisch fŸr ihre Mitglieder, sofern zwischen der Agentur und der Verbundgruppe ein aufrechter Vertrag besteht. Dies gilt auch fŸr GeschŠftsbeziehungen der Agentur mit Schwestergesellschaften sowie fŸr Unternehmen, die zu mindestens 50% eine idente EigentŸmerstruktur aufweisen.

Im Falle von Beauftragungen in der GrŸndungsphase einer Gesellschaft wird darauf hingewiesen, bzw. vereinbart, dass der bzw. die Auftraggeber als natŸrliche Personen ungeachtet einer spŠteren UnternehmensgrŸndung einer persšnlichen Haftung gegenŸber AnsprŸchen der Agentur unterliegen und die Agentur den Auftrag als von diesen natŸrlichen Personen erteilt annehmen kann, ungeachtet der Adresse eines allfŠlligen Kostenvoranschlages. Erfolgen diesbezŸgliche Beauftragungen und Abstimmungen in laufender Abwicklung durch einen bestehenden Klienten, so haftet dieser ebenso.

Werden Unternehmens-Budgetierungen, ungeachtet dessen, ob ein Agenturvertrag vorliegt oder nicht, in Abstimmung mit der Agentur erstellt, so kann die Budgetierung Richtwerte anstatt von Offerten darstellen, sofern die Agentur zum Zeitpunkt der Planung die betreffenden Leistungen bereits detailliert abschŠtzen konnte. ErhŠlt die Agentur bei Budgetplanungen teilweise oder ganze BudgetplanungsauftrŠge, so ist sie im Sinne der Leistungsziele berechtigt, planungsgemЧe Budgetanteile zwischen Einzel-, Eigen- oder Fremdleistungen in der laufenden TŠtigkeit zu verschieben oder †berschreitungen in anderen Positionen vorzunehmen, auch ohne das Gesamtbudget zu betrachten. Auf †berschreitungen aufgrund von nicht budgetierten, jedoch klientenseitig explizit beauftragten Leistungen muss die Agentur ungeachtet der Tiefe der ihr Ÿbertragenen BudgetplanungsauftrŠge nicht hinweisen.

Die Agentur haftet nicht fŸr BudgetŸberschreitungen, vor allem wenn diese fŸr den Klienten durch seine dauernde Beteiligung oder einfache PrŸfma§nahmen erkennbar gewesen wŠre. Der Klient ist zur aktiv bestrebten, laufenden Kontrolle von Budgets verpflichtet.

 

3. Leistung und Honorar, Lizenzgabe

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur fŸr jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes VorschŸsse zu verlangen und jederzeit Zwischenabrechnungen zu legen.

Als Grundabgeltung erhŠlt die Agentur als Service Fee (bzw. Mittlerprovision) ein Honorar in der Hšhe von 15 % des betreffenden Werbeetats bzw. der Ÿber sie abgewickelten Fremdleistungen (ausgenommen Freelance-Mitarbeiter). Dies kann auch durch direkte Provisionsvereinbarungen in verschiedener Hšhe mit Lieferanten erreicht werden. Eine Gegenrechnung von durch die Agentur abgerechneten Nebenleistungen (z.B. Kreation, Beratung,...) mit diesem Honorar ist ausgeschlossen.

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrŸcklich durch ein vereinbartes Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere fŸr Korrekturen, Ausweitungen des Auftrages, alle Nebenleistungen der Agentur oder Rechte. Leistungen sind gemЧ Ÿblichen Tarifen der Agentur, jedenfalls jedoch zu angemessenen Honoraren zu entlohnen. FŸr Kreativarbeiten werden im Zweifel die gemЧ Punkt 9 indexangepasst hochgerechneten Honorarrichtlinien der Wirtschaftskammer …sterreich in Kooperation mit Design Austria als Vorgabe heran gezogen.

Wird ein Abstandshonorar vereinbart, so ist dieses nur auf eine NichtfortfŸhrung der Arbeit nach der ErstprŠsentation (frŸheste Phase der Entwicklung), keinesfalls jedoch bei erfolgenden weiteren Abstimmungen, Korrekturen, Folgeschritten oder bei Weiter- oder Detailentwicklungen, anzuwenden. Vereinbarte Abstandshonorare beinhalten keinerlei Rechteerwerb durch den Klienten. Vielmehr verbleibt das Recht zu jeglicher anderweitiger Verwertung bei der Agentur.

Leistungen und Angebote beinhalten wenn nicht explizit vereinbart keine Korrekturleistungen. Als Korrekturen gelten jegliche Korrekturen und €nderungen, auch geschmacklich-gestalterische Abstimmungen, sowie €nderungen von Texten, Konzepten und Aufbau.

Werden Korrekturstufen in Preise inkludiert, so gilt jeder Korrekturdurchgang, z.B. †bermittlung eines korrigierten Dokumentes oder ein Anruf zur Korrektur, ungeachtet der Anzahl der einzelnen Korrekturen, als Korrekturstufe. †bersteigen die Korrekturen ein Ÿbliches Ausma§, z.B. durch generell nicht druckreif korrigiert Ÿbergebene Daten, massive ungeplante €nderungen etc., so ist die Agentur berechtigt, dafŸr anfallenden Aufwand gesondert zu berechnen. Werden Korrekturen ohne nŠhere Spezifikation als pauschaliert angeboten, so gelten maximal drei Korrekturstufen als kostenfrei vereinbart.

Wird eine Pauschale vereinbart, so verfallen nicht verbrauchte Leistungen nach Ablauf der definierten Zeit bzw. des definierten Projektes (bspw. bei monatlicher Pauschale mit 10 Leistungsstunden p.M. erfolgt keine †bernahme der nicht verbrauchten Leistungen in das Folgemonat; Nicht verbrauchte Leistungsstunden fŸr ein pauschaliertes Projekt kšnnen auf kein anderes angerechnet werden etc.). Werden pauschal oder stundenweise angebotene Leistungen abgebrochen oder augenscheinlich nicht in absehbarer Zeit fertig gestellt, ist die Agentur berechtigt, ihre bis dahin entstandenen AufwŠnde zu den Ÿblichen StundensŠtzen oder Pauschalen (zwischen-)abzurechnen und Fremdleistungen zu ihren Ÿblichen Konditionen zur Abrechnung zu bringen. Die Entscheidung Ÿber pauschalierte oder stundenweise Abrechnung steht der Agentur ungeachtet der Offerierungsart frei und kann ebenfalls gemischt erfolgen. Alternativ bzw. darŸber hinaus kšnnen durch den Abbruch entfallende DeckungsbeitrŠge jedenfalls voll zur Abrechnung kommen.

Erstellt die Agentur Daten, so tut sie dies in der fŸr sie verfŸgbaren marktŸblichen Form, fŸr abweichenden oder spezifischen Bedarf, auch wenn dieser auf Šlteren oder neueren Standards basiert, fallen Mehrkosten an.

Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die Ÿber den Ÿblichen GeschŠftsbetrieb hinausgehen (z.B. fŸr Botendienste, au§ergewšhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Klienten inkl. Material- und Personalaufwand (ggfs. inkl. Service Fee) zu ersetzen. Die Agentur ist berechtigt, wiederkehrende AufwŠnde fŸr Barauslagen durch Pauschalen verwaltungstechnisch zu vereinfachen.

KostenvoranschlŠge der Agentur sind grundsŠtzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsŠchlichen Kosten die von der Agentur veranschlagten um mehr als 20 Prozent Ÿbersteigen, wird die Agentur bestrebt sein, den Klienten auf den gestiegenen Aufwand hinzuweisen. Eine Verpflichtung trifft die Agentur jedoch insbesondere nicht, wenn KostenŸberschreitungen auf einer AbŠnderung oder Erweiterung des Auftrages beruhen, durch vom Klienten verursachte Korrekturen entstehen, oder KostenŸberschreitungen aus Positionen entstehen, die im Kostenvoranschlag ãnach AufwandÒ oder anderweitig als variabel definiert verrechnet werden. Eine KostenŸberschreitung gilt als vom Klienten genehmigt, wenn der Klient nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig die seinerseits gewŸnschte Alternative bekannt gibt.

AllfŠllige Angaben der Agentur fŸr zu erwartende †berschreitung des Aufwandes, KostenvoranschlŠge zur Fertigstellung etc. sind jedenfalls als unverbindlich anzusehen, wenn die vorherigen Planungen der Agentur aus auftraggeberseitig indizierten GrŸnden (z.B. massive Korrekturen / geschmackliche Anpassungen, laufende ProjektŠnderungen, unaufbereitete UnterlagenŸbergabe u.a.) nicht eingehalten werden konnten.

FŸr alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur AusfŸhrung gelangen, gebŸhrt der Agentur eine angemessene VergŸtung. Mit der Bezahlung dieser VergŸtung erwirbt der Klient an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgefŸhrte Konzepte, EntwŸrfe u. dgl. sind vielmehr unverzŸglich der Agentur zurŸckzustellen. Weiters verbleiben in diesem Falle sŠmtliche Rechte an den erbrachten Leistungen bei der Agentur.

Die Agentur hat das Recht, eine der jeweiligen Produktionsmenge entsprechende Anzahl von fŸr sie kostenfreien Mustern einzubehalten oder einzufordern, sobald sie in irgend einer Weise in ein Projekt eingebunden war oder ist.

FŸhrt die Agentur redaktionelle Leistungen, zum Beispiel Corporate Publishing, fŸr einen Klienten aus, so sind allgemeine, insbesondere ethische, GrundsŠtze des Journalismus vom Auftraggeber zu respektieren. ErhŠlt ein Redakteur Leistungen Dritter, die in Zusammenhang mit seiner diesbezŸglichen TŠtigkeit oder Vorbereitung dazu stehen, so kann der Auftraggeber davon keinerlei Anspruch, etwa auf Herausgabe, Kostenminderung oder Ersatz ableiten. Geht ein Redakteur zumutbare Verpflichtungen gegenŸber Dritten in Zusammenhang mit seiner redaktionellen TŠtigkeit im Sinne der Berichterstattung ein, so ist dies vom Auftraggeber anzuerkennen.

Zur Abgeltung der EinrŠumung von Werknutzungsrechten und/oder zur Erfolgs-Entlohnung kann die Agentur fallbezogen auch zeit- und/oder stŸckzahlbezogene Erfolgs-/EinrŠumungs-/LizenzgebŸhren mit dem Auftraggeber (= Lizenznehmer) vereinbaren bzw. nach KV vorschreiben. Die Regelungen fŸr LizenzgebŸhren gelten in sinngemЧer Anwendung auch fŸr vereinbarte mengenbezogene oder (Umsatz-)volumsbezogene PrŠmien und Provisionierungen, etwa im Rahmen von VertriebsaktivitŠten oder LobbyingtŠtigkeit, dies insbesondere in Bezug auf Berechnung, Bekanntgabe-, Auskunfts- und Offenlegungspflichten oder Pšnalisierungen.

Als ãStŸckzahlÒ (oder Umsatz) wird die hšchste im Zeitraum zu ermittelnde Zahl (etwa an Produkten und/oder Packmitteln) ohne jegliche Reduktion, etwa aus absatz-, vertriebs- oder produktionstechnischen GrŸnden, gesehen. Die Agentur kann auch geringere (Referenz-)Mengen zur Bemessung heranziehen, welche jedoch bei Bestreitung von der Agentur jederzeit durch die hšchstmšgliche Menge ersetzt werden kšnnen. (Referenz-)Mengen vorangegangener Jahre entfalten keine bindende Wirkung fŸr Folgeabrechnungen.

Im Fall entsprechender LizenzgebŸhren verpflichtet sich der Auftraggeber (Lizenznehmer), binnen 8 Wochen nach Beginn eines neuen Lizenzzyklus (Ÿblicherweise ein Jahr), alle fŸr die sichere Ermittlung der LizenzgebŸhren notwendigen Unterlagen und Daten zum abgelaufenen Zyklus (z.B. ProduktionsauftrŠge, Bestellungen, Lieferscheine, Verkaufszahlen etc.) zur schnellen Analyse Ÿbersichtlich und zusammengefasst aufbereitet zu Ÿbermitteln, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Dies gilt auch, wenn Mindestmengen unterschritten werden und keine Abrechnung zu erwarten ist. Auf Aufforderung der Agentur sind Originale zur VerfŸgung zu stellen und allfŠllige BestŠtigungen Dritter beizubringen. Der Auftraggeber rŠumt der Agentur das uneingeschrŠnkte Recht ein, alle in irgendwelcher Form fŸr die Ermittlung oder Kontrolle der LizenzgebŸhren notwendigen Daten bei Dritten einholen zu dŸrfen. Die Agentur ist berechtigt, der Vertraulichkeit verpflichtete Dritte mit diesen Recherchen zu beauftragen. FŸr den Fall, dass Packmittel o.Š. ausschlie§lich Ÿber die Agentur bezogen werden, so ist der Lizenznehmer von der Pflicht zur unaufgeforderten Bekanntgabe befreit.

Die Agentur ist bei zu erwartenden LizenzgebŸhren ab ca. EUR 1.000 p.A. berechtigt, quartalsweise Lizenz-Vorauszahlungen vorzuschreiben oder auf Basis von quartalsweisen Grob-Bekanntgaben oder absehbaren Mengen-Erwartungen abzurechnen. Ausgleich allfŠlliger Abweichungen erfolgt Ÿber die Jahresabrechnung.

Bei groben oder wiederholten Verstš§en gegen eine Lizenzvereinbarung (inklusive der in den AGB genannten Pflichten), bei Versto§ gegen den zulŠssigen Nutzungsumfang, bei Bekanntgabe falscher oder unvollstŠndiger Informationen zur Erhebung der LizenzgebŸhren oder bei Behinderung der Ermittlung der Hšhe der LizenzgebŸhren kšnnen zusŠtzliche PšnalgebŸhren in der Hšhe von 200% der tatsŠchlich fŠlligen, bei Verstš§en zzgl. der darŸber hinaus gehenden LizenzgebŸhr durch die Agentur eingefordert werden. Grundlage zur Berechnung der PšnalgebŸhr bilden sŠmtliche offen aushaftende sowie noch nicht abgerechnete LizenzgebŸhren, ungeachtet des Grundes oder des den Pšnalanspruch verursachenden Zeitraumes. Im Versto§fall sind alle der Agentur entstehenden Recherchekosten (eigener Aufwand oder Beauftragung von Dritten) vom Verantwortenden zu tragen. PšnalgebŸhren kšnnen nicht mit allfŠlligen anderen AnsprŸchen, etwa auf Schadenersatz, egal ob gegenŸber dem Lizenznehmer oder Dritten, aufgerechnet werden.

Als grober Versto§ werden zum Beispiel unzulŠssige Sublizenzgaben, Nichtmeldung nach Ablauf der Frist und erfolgter schriftlicher Aufforderung, Nichtmeldung Ÿber zwei Zyklen (ohne Aufforderung) oder Abweichungen von den tatsŠchlich bekannzugebenden Mengen um mehr als 5 % gewertet.

Im Zweifelsfalle, z.B. bei Nichtbekanntgabe, wird als abzurechnende Menge sowie zur allfŠlligen Berechnung der Pšnale die zu erwartende Zahl eingeschŠtzt (etwa auf Basis von offensichtlichen Verkaufszunahmen, Fallbeispielen oder von Zuwachstrends vorangegangener Jahre) und mit einem zusŠtzlichen Sicherheitsaufschlag von 10 % fŸr den betreffenden Zeitraum herangezogen. Ist eine SchŠtzung nicht mšglich oder unterschreitet die durch SchŠtzung ermittelte Menge die des entsprechenden Zeitraumes in einem der drei vorangegangenen Kalenderjahre, so wird die hšchste Menge der vorangegangenen drei Jahre zuzŸglich genanntem Sicherheitsaufschlag zur Berechnung herangezogen.

Der Lizenznehmer ist durch EinschŠtzung nicht von der Pflicht zur Meldung tatsŠchlicher Mengen befreit. Es besteht kein Anspruch auf RŸckerstattung oder Minderung der LizenzgebŸhr, sollten zu einem spŠteren Zeitpunkt die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden und diese geringere Mengen aufweisen. †bersteigen die tatsŠchlich abzurechnenden Mengen jedoch diese EinschŠtzung, oder sollten allgemein hšhere Mengen zu einem spŠteren Zeitpunkt bekannt werden, so ist die Agentur jederzeit zur Nachverrechnung der Lizenzen inklusive Zinsen berechtigt.

SŠmtliche wiederkehrende Nutzungsrechte und LizenzgebŸhren unterliegen der Indexanpassung gemЧ Punkt 9. AllfŠlliger Zinsanspruch der Agentur fŸr LizenzgebŸhren beginnt ab dem ersten VersŠumnis der Meldung.

Die Agentur behŠlt sich das Recht vor, bei VerlŠngerung der Nutzungsdauer (z.B. Nachproduktionen) den Abrechnungsmodus zwischen Pauschalabrechnung, Lizenzierungsform oder allfŠlligen anderen Rechteabgeltungsformen abzuŠndern. Bei Jahreslizenzierungen mit StŸckzahlkoppelung verfŠllt die angegebene Menge nach Ablauf des jeweiligen Jahres und kann nicht in Folgejahren angerechnet werden. StŸckzahlkoppelungen sind fŸr gewšhnlich als MaximalstŸckzahl anzusehen, ein Unterschreiten berŸhrt die Lizenzierung und ihre GebŸhren nicht. Aus Vereinbarungen fŸr geringere StŸckzahlen kšnnen keine Preise fŸr hšhere StŸckzahlen abgeleitet werden. Retouren, Fehlproduktionen, Reklamationsware, AusfŠlle etc. kšnnen nicht von Lizenzmengen in Abzug gebracht werden. Ist nichts anderes vereinbart, so gelten Kalenderjahre als Lizenzzyklus. Mit Auslaufen oder UngŸltigkeit einer Nutzungsrechtevereinbarung verfallen die diesbezŸglichen Nutzungsrechte, eine neuerliche EinrŠumung ist neu zu verhandeln.

FŸr die Lizenzierung und RechteklŠrung eventueller Leistungen Dritter, zum Beispiel in Projekten eingesetzten Agenturbildmaterials, hat der Klient selbst Sorge zu tragen oder die Agentur ausdrŸcklich gesondert schriftlich mit der diesbezŸglichen Abwicklung zu beauftragen. LizenzgebŸhren umfassen somit keinerlei Lizenzen fŸr die miteingesetzten Leistungen Dritter, sofern diese nicht von der Agentur ausdrŸcklich und unmissverstŠndlich angefŸhrt werden; eine implizite Mitumfassung der Lizenzierung Leistungen Dritter wird somit ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn Leistungen Dritter im Grundauftrag oder zuvor Ÿber die Agentur lizenziert wurden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, den Klienten auf notwendige Weiterlizenzierungen hinzuweisen, so dieser Kenntnis Ÿber den Einsatz fremder Werke hat.

 

4. PrŠsentation

FŸr die Teilnahme an PrŠsentationen, auch im Rahmen laufender Kooperationen, steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur fŸr die PrŠsentation sowie die Kosten sŠmtlicher Fremdleistungen deckt.

ErhŠlt die Agentur nach der PrŠsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die PrŠsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; Unterlagen sind unverzŸglich der Agentur zurŸckzustellen.

Werden die im Zuge einer PrŠsentation eingebrachten Ideen und Konzepte fŸr die Lšsung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die prŠsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

Tritt bei einer PrŠsentation der Verdacht der Doppelschšpfung (ZufŠllige gleichzeitig eigenstŠndige Entwicklung einer gleichen oder sehr Šhnlichen Idee) zwischen der Agentur und einem anderen Bewerber auf, so ist die Agentur noch vor Ort unter Beleg durch Vorlage geeigneter Unterlagen davon in Kenntnis zu setzen.

Sollte der Verdacht in Abwesenheit der Agentur entstehen, ist die Agentur sofort nach erfolgter PrŠsentation durch den anderen Bewerber unter BeifŸgung geeigneter Belege in Kenntnis zu setzen. Eine Bekanntgabe berŸhrt allfŠllige AnsprŸche oder auch HaftungsausschlŸsse der Agentur, etwa in Bezug auf Verletzung des Urheberrechtes nicht. Insbesondere behŠlt sich die Agentur die Geltendmachung von AnsprŸchen vor, wenn die allfŠllige Doppelschšpfung nach erfolgter PrŠsentation durch die Agentur auftritt, der Mitbewerber beauftragt wird und/oder der Zeitabstand zwischen den PrŠsentationen eine Verwendung der Konzepte der Agentur durch Dritte, etwa aufgrund von Weitergabe der PrŠsentationsunterlagen, mšglich erscheinen lŠsst.

Die Weitergabe von PrŠsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veršffentlichung, VervielfŠltigung, oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrŸckliche Zustimmung der Agentur nicht zulŠssig.

 

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der Agentur einschlie§lich jener aus PrŠsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, VorentwŸrfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen WerkstŸcke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und kšnnen von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung eines Agenturvertrages – zurŸckverlangt werden.

Der Klient erwirbt durch Zahlung nur das Recht der Nutzung (einschlie§lich VervielfŠltigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Klient die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschlie§lich in …sterreich und nur fŸr die Dauer des eventuellen Agenturvertrages nutzen.

Der in diesen AGB, den VertrŠgen, Rechnungen und den Unterlagen der Agentur benutzte Begriff ãNutzungsrechteÒ / ãWerknutzungsrechteÒ o.Š. wird meist als †berbegriff genutzt und kann fŸr jede Form der RechteeinrŠumungen, etwa konkret Werknutzungsbewilligungen, stehen. Die EinrŠumung uneingeschrŠnkter oder exklusiver Rechte u.Š. wird jedenfalls gesondert als solche ausgewiesen. Der reine Einsatz des Begriffes ãNutzungsrechteÒ markiert nicht per se eine solche.

Im Zweifelsfall wird fŸr Projekte einmalige nicht Ÿbertragbare Werknutzungsbewilligung in einem dem Projekt angemessenen Geltungsbereich fŸr die zweckentsprechende Dauer, maximal jedoch ein Jahr, angenommen. Wird hingegen nichts betreffend einer RechteeinrŠumung genannt, so ist auch keine solche anzunehmen, ausgenommen die Agentur Ÿbernimmt auch eine Beauftragung / Produktion / Schaltung der Ma§nahme unter Verrechnung Ÿber sie.

Erworbene Nutzungsrechte sind ohne ausdrŸckliche schriftliche Vereinbarung nicht Ÿbertragbar, nicht verŠu§erlich und beinhalten kein AbŠnderungsrecht durch Dritte – auch nicht durch den Lizenznehmer. FŸr langfristige oder weitreichende Nutzungs-Vereinbarungen ist eine Nennung in agenturseitigen AuftragsbestŠtigungen, Rechnungen oder physisch unterzeichneten Dokumenten (Vertrag o.Š.) erforderlich. Eine einfache Nennung im e-Mail-Schriftverkehr oder eine schlŸssige Anerkenntnis einer €u§erung oder eines klientenseitigen Auftrages ist diesbezŸglich ausgeschlossen, ausgenommen die Agentur detailliert eingerŠumte Rechte auf Nachfrage. Eine zulŠssige Detaillierung umfasst jedenfalls nur aus dem ursprŸnglichen Wortlaut erwartbare RechteeinrŠumungen und kann keine Erweiterung um ma§geblich von diesem Wortlaut abweichende Rechte bedingen. HierfŸr sind explizite Dokumente wie oben genannt erforderlich.

Aus der †bergabe von Daten bzw. Unterlagen an den Auftraggeber oder einen Dritten, auch z.B. produzierende Dritte, kann keine RechteeinrŠumung oder VerŠnderung von eingerŠumten Nutzungsrechten abgeleitet werden, insbesondere keine EinrŠumung von uneingeschrŠnkten Nutzungsrechten oder AbŠnderungsrechten. Ma§geblich sind die Bestimmungen der AGB oder anderer explizit darauf bezogener Vereinbarungen zwischen Agentur und Klient. Jegliche schlŸssige Ableitung der EinrŠumung von Nutzungsrechten, etwa aus nicht eindeutigen Korrespondenzen, wird ausgeschlossen.

In SonderfŠllen bei unerwartet massiv und ma§geblich Ÿberdurchschnittlich in Ihrer Verbreitung bzw. Nutzung steigenden Werken steht der Agentur angemessenes erweiterndes Entgelt zur Abgeltung der unerwartet Ÿberdurchschnittlichen Nutzung zu. RechteeinrŠumungen zu pauschal angegebenen UmfŠngen (z.B. ãregionalÒ, ãnationalÒ, ãinternationalÒ usw.) betreffen daher auch innerhalb dieser pauschalen Umfangskategorien eine zum Auftragszeitpunkt erwartbare, realistisch-optimistisch bewertete Nutzungs- bzw. VerbreitungsintensitŠt, bei deren massiver †berschreitung ein Anspruch auf erweiterndes Entgelt entsteht. (z.B. Markenentwicklung fŸr einen Mittelstandsbetrieb, die im Vertrag bereits internationalen Rechteumfang umfasst, jedoch der Betrieb sich zu einem Gro§betrieb wandelt und die Marke zu einer international Ÿberdurchschnittlich bedeutenden und somit in ihrer Verbreitung massiv intensivierten Marke aufsteigt; regionale Marke mit nationalen Nutzungsrechten erlangt langfristig massiv Ÿberdurchschnittliche Bedeutung und PrŠsenz als nationale Marke u.Š.).

Zur Nutzung von Packaging Designs u.Š. ma§geblich ist die am Produkt befindliche Produzenten-/Inverkehrbringeraufschrift, welche dem Auftraggeber / Lizenznehmer entsprechen muss. Ein reines SublieferantenverhŠltnis erfordert eine gesonderte Lizenzgabe an den Abnehmer.

€nderungen von bzw. an Leistungen der Agentur durch den Klienten sind nur mit ausdrŸcklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschŸtzt sind – des Urhebers zulŠssig. Eine Weitergabe von Daten au§erhalb des vorgesehenen Zweckes durch den Klienten ist nicht zulŠssig. Der Klient ist weiters verpflichtet, Daten so zu behandeln, dass Missbrauch oder Fehlverwendung ausgeschlossen sind.

Die Agentur behŠlt sich das Recht vor, sŠmtliche Nutzungsrechte, egal welcher Art, jederzeit bei grobem Versto§ des Klienten gegen geschlossene Vereinbarungen, im Falle der groben Ruf- oder KreditschŠdigung an der Agentur oder bei Nutzung der Werke fŸr sittenwidrigen AktivitŠten durch den Klienten fŸr verfallen zu erklŠren. Dies ist dem Klienten schriftlich und eingeschrieben bekannt zu geben, au§er die Kenntnisnahme ist aus laufendem Schriftverkehr schlŸssig. Der erklŠrte Verfall von Nutzungsrechten hat keinerlei Wirkung auf fŠllige oder erfolgte Abrechnungen fŸr Leistungen oder Rechte, vielmehr behŠlt die Agentur unverminderten Anspruch auf Abgeltung der Nutzungsrechte in der vollen Hšhe.

Die Agentur behŠlt sich die Verwertung von Werken vor, um, insbesondere im Insolvenzfall oder bei Zahlungsverzug, ihren Schaden so gering wie mšglich zu halten. Ein Rechtsanspruch oder Minderung von Forderungen fŸr den Klienten ist aus allfŠlligen daraus entstehenden ErtrŠgen der Agentur nicht abzuleiten.

FŸr etwaige sich aus dem Verfall von Nutzungsrechten ergebende Folgen haftet der Klient ausschlie§lich selbst. Die Agentur lehnt in einem solchen Fall jegliche Haftung fŸr materielle oder immaterielle SchŠden, Betriebs- und UmsatzausfŠlle sowie Šhnliches ausdrŸcklich ab, wird allerdings bestrebt sein, den Klienten auf einen absehbaren Verfall von Nutzungsrechten hinzuweisen.

FŸr die Nutzung von (vor allem auch teilweisen) Leistungen der Agentur, die Ÿber den ursprŸnglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhŠngig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschŸtzt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. DafŸr steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene VergŸtung zu; als VergŸtung der Agentur angemessen ist grundsŠtzlich das in einer allfŠlligen Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Hšhe von 7,5 % des vom Klienten an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veršffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.

FŸr die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Ma§nahmen, fŸr die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages oder einer ProjektdurchfŸhrung – unabhŠngig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschŸtzt sind – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. DafŸr stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten bzw. im KV inkludierten AgenturvergŸtung, im Regelfall 15 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die HŠlfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten VergŸtung. Ab dem 4. Jahr verbleibt die AgenturvergŸtung bei einem FŸnftel der ursprŸnglich vereinbarten VergŸtung.

Erbringt die Agentur ihrerseits weiterhin begleitende Leistungen betreffend der fortgesetzten Nutzung ihrer Leistungen (etwa Mediaplanung, Anpassungen etc.), so bleibt der ursprŸngliche Anspruch voll aufrecht.

FŸr alle Leistungen, Ÿbermittelte EntwŸrfe und Konzepte anerkennt der Klient ausdrŸcklich, dass diese Werkcharakter besitzen, oder diesem im Zweifelsfall in der Behandlung gleich gestellt werden.

Der Auftraggeber erkennt einvernehmlich und ausdrŸcklich an, dass alle Leistungen der Agentur dem Schutz des Urheberrechtes unterliegen und diese insbesondere dem ¤ 86. UrhG (1) unterliegen. In diesem Zusammenhang besonders zu beachten sind ¤¤ 87., 87a., 87b. und 87c.. Dies gilt insbesondere auch fŸr Konzepte, strategische Leistungen oder Medien- und Kampagnenplanungen.

Die Mitwirkung des Auftraggebers oder von ihm beauftragten Dritten an Werken bzw. deren Vorbereitung – in welcher Form auch immer – begrŸndet keinen Anspruch auf Miturheberschaft, AbzŸge, Entlohnung oder Rechte zur Bestimmung von NutzungsumfŠngen oder Šhnlichem; vielmehr verzichten der Auftraggeber bzw. von diesem beauftragte Dritte im Rahmen der rechtlichen Mšglichkeiten auf einen allfŠlligen Werkanteil. Mit von ihm beauftragten Dritten hat der Auftraggeber entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

 

6. Kennzeichnung, Eigenwerbung und Wettbewerbe

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Ÿber sie abgewickelten Ma§nahmen, bzw. auf allen Ma§nahmen, bei denen sie einen definierbaren Leistungsanteil hat, in angemessenem Ausma§ auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Klienten dafŸr ein Entgeltanspruch oder Minderung der Kosten zustŸnde. Hat die Leistung der Agentur ma§geblichen Anteil, z.B. an einem beworbenen Produkt, so steht ihr auch eine angemessene Nennung in zugehšrigen Kommunikationsma§nahmen (z.B. auf einer Website) zu, selbst wenn die entsprechende Ma§nahme nicht Ÿber sie abgewickelt wurde.

Ein Hinweis im Ÿblichen Ausma§ kann auch durch die Agentur auf bereits freigegebenen EntwŸrfen ohne gesonderte Zustimmung des Klienten oder neuerliche PrŠsentation angebracht werden. Die Agentur ist berechtigt, die Anbringung eines solchen Hinweises auch zu einem spŠteren Zeitpunkt in fŸr den Klienten zumutbarer Form zu fordern.

Die Agentur ist berechtigt, ihre Vertragspartner auf Referenz-/Kunden-/Klientenlisten zu fŸhren und mit fŸr den Klienten erbrachten Arbeiten und Teilleistungen ihre Leistungen in jeglicher Form zu bewerben, ohne dass dafŸr Freigaben einzuholen sind, oder dem Klienten Entgelt oder Minderung der Kosten zusteht. Die diesbezŸglich notwendigen Rechte, etwa zur Veršffentlichung, werden der Agentur pauschal eingerŠumt, auch im Falle von Exklusivvereinbarungen. Ein diesbezŸglicher Verzicht der Agentur ist ausdrŸcklich schriftlich mit eigenhŠndiger Zeichnung durch die GeschŠftsfŸhrung der Agentur zu vereinbaren.

Der Klient stimmt einer mšglichen Einreichung von Projekten bei Werbewettbewerben/Preisausschreiben und Šhnlichem pauschal zu, was auch RechteeinrŠumungen fŸr weitergehende Veršffentlichungen im Rahmen des Wettbewerbes in vollem Umfang inkludiert, ohne dass dem Klienten Entgelt oder Minderung der Kosten zusteht.

 

7. Genehmigung und Kommunikation

Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle VorentwŸrfe, Skizzen, Reinzeichnungen, BŸrstenabzŸge, Blaupausen, Korrekturvorlagen und FarbabdrŸcke) sind vom Klienten zu ŸberprŸfen und binnen drei Tagen oder wenn in EinzelfŠllen erforderlich und fŸr den Klienten erkennbar binnen kŸrzerer Zeit freizugeben.

DiesbezŸglich trŠgt der Auftraggeber das Risiko der eigenen Erreichbarkeit. Bei terminlich knappen Projekten verpflichtet sich der Klient, seine permanente Erreichbarkeit, mšglichst Ÿber Telefon und e-Mail, auch au§erhalb der Ÿblichen Arbeitszeiten, in notwendigem Umfang sicher zu stellen. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe oder nicht rechtzeitiger Erreichbarkeit kann die Agentur Vorlagen als freigegeben annehmen und eine Beauftragung im Interesse des Klienten durchfŸhren, sofern wichtige Fristen ansonsten nicht eingehalten werden kšnnten. Die Agentur ist jedoch keinesfalls dazu verpflichtet, eine Freigabe anzunehmen oder nicht frei gegebene AuftrŠge weiter zu leiten.

Bei Werbeeinschaltungen, Logos und anderen Komponenten Dritter Ÿbernimmt der Auftraggeber diesbezŸglich die umfassende PrŸfung, Freigabe und/oder veranlasst die rechtzeitige Freigabe durch den jeweiligen Dritten (z.B. Inserenten). Der Auftraggeber trŠgt selbst die Haftung fŸr diesbezŸglich auftretende Fehler.

Als Referenz heranzuziehen sind gŠngige Normen, etwa fŸr PDF-Datenerstellung. Die Agentur ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, kostenpflichtige Proofs fŸr Inserentendaten anzufertigen, so diese vom Inserenten nicht vorgelegt wurden.

Farbverbindlichkeit eines Auftrages (im industrieŸblichen Ausma§) kann nur nach Anfertigung von kostenpflichtigen und vom Klienten freigegebenen farbverbindlichen Andrucken garantiert werden. Abweichungen der Farbe aufgrund des TrŠgermaterials (z.B. Abweichungen aufgrund der Papierstruktur) stellen in keinem Fall einen Reklamationsgrund dar. Auf besonders sensible Projekte hat der Klient die Agentur ausdrŸcklich hinzuweisen. Bei Bedarf genauester Farbabstimmung hat der Klient einen befugten Entscheider zum gemeinsamen Andrucktermin mit der Agentur zu entsenden. Als Basissystem zur Farbabstimmung akzeptiert der Klient das Pantone Matching System. Die VerfŸgbarkeit von Unterlagen dieses Systems hat der Klient bei Bedarf selbst und auf eigene Kosten herzustellen.

Freigabevorlagen kšnnen aus Zeit- und KostengrŸnden jederzeit auch ausschlie§lich als online Ÿbermittelte Adobe Acrobat PDF-Datei in der jeweils passenden QualitŠt je nach notwendiger oder mšglicher Dateigrš§e, von der Agentur zur VerfŸgung gestellt werden. Der Klient verpflichtet sich, diese als Freigabeunterlagen zu akzeptieren und gemЧ diesen Unterlagen die Freigabe vorzunehmen. Im Falle der Nichtbeurteilbarkeit von Details (etwa durch Kompression oder Bildschirmauflšsung) ist der Klient verpflichtet, detailliertere Unterlagen oder Einzeldetails anzufordern. Eine auftraggeberseitige Haftungsablehnung nach erfolgter Freigabe ist ungeachtet der Datengrundlage und deren Kompression oder der daraus ableitbaren Nichterkennbarkeit eines Fehlers ausgeschlossen.

Das entsprechend notwendige Anzeigeprogramm fŸr PDFs kann unter http://www.adobe.com heruntergeladen werden oder wird dem Klienten von der Agentur gegen Spesenersatz auf CD zur VerfŸgung gestellt. Die Agentur weist darauf hin, dass PDF-Daten in normalen Systemen keine Sicherheit in Bezug auf Farbtreue bieten.

DruckŸberwachung wird, sofern beauftragt oder notwendig, mit den Fahrtkosten nach dem amtlichen Kilometergeld fŸr PKW sowie gemЧ den Ÿblichen StundensŠtzen der Agentur fŸr DruckŸberwachung berechnet. Eine auftraggeberseitig erfolgende Terminvereinbarung/-anforderung zwecks Andruck wird als Beauftragung gewertet.

Der Klient wird vor Freigabe insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche ZulŠssigkeit der Agenturleistungen ŸberprŸfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche PrŸfung nur auf expliziten schriftlichen Wunsch des Klienten; die damit verbundenen Kosten hat der Klient gesondert zu tragen.

Stellungnahmen der Agentur, etwa in kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Fragen, die keine expliziten Gutachten darstellen, sind jedenfalls als unverbindliche EinschŠtzungen zu verstehen und entbinden den Klienten nicht von der Pflicht zur †berprŸfung, selbst wenn eine agenturseitige Person SachverstŠndiger ist.

Wichtige Besprechungen und Vereinbarungen in mŸndlicher Form, aber auch andere wichtige Hinweise werden durch Kontaktberichte, GesprŠchsnotizen oder Šhnliches durch die Agentur festgehalten und dem Klienten Ÿbermittelt. Bleiben dem Klienten Ÿbermittelte Kontaktberichte oder Šhnliches binnen drei Tagen schriftlich unwidersprochen, so gelten sie als akzeptiert.

eMails werden generell vom Klienten als rechtsverbindliches Kommunikationsmedium akzeptiert. Das †bermittlungsrisiko – auch fŸr Freigaben und Kontaktberichte – liegt bei allen †bermittlungswegen, eingehend und ausgehend, beim Klienten. Eine Haftung der Agentur aufgrund verloren gegangener Nachrichten ist daher ausgeschlossen.

Die Agentur ist nicht verpflichtet, EmpfangsbestŠtigungen zu benutzen oder den Empfang abgesandter Nachrichten und Daten zu kontrollieren. Die Agentur ist nicht verpflichtet, eMails, die sie in Kopie oder Blindkopie erreichen, vollinhaltlich zu erfassen oder darin erwŠhnte Inhalte aufzunehmen. Weiters ist die Agentur nur zur Erfassung von Inhalten im Haupttext von e-Mails verpflichtet, nicht jedoch von Hinweisen in AnhŠngen und insbesondere von Hinweisen oder Anmerkungen in der Hauptnachricht angefŸgtem vorherigem Schriftverkehr und Šhnlichem.

Relevante Bekanntgaben mŸssen in direkter Adressierung an die Agentur erfolgen und klar im Haupttext erkennbar sein. Die Agentur ist nicht zur Beachtung von Informationen in Texten des bisherigen Schriftverkehrs eines e-Mails verpflichtet. Auf Anhangsdokumente mit Relevanz muss entsprechend hingewiesen werden. Anmerkungen in Anhangsdokumenten mŸssen klar erkennbar gekennzeichnet sein und im Haupttext des eMails ErwŠhnung finden.

 

8. Termine

Die Agentur ist bestrebt, vereinbarte Termine einzuhalten. Eine Nichteinhaltung von Terminen berechtigt den Klienten erst dann zur Geltendmachung ihm zustehender Rechte, etwa zum Vertrags-RŸcktritt, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewŠhrt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober FahrlŠssigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzšgerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Pflicht zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

 

9. Zahlung und Rechnungen, Indexanpassung

Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fŠllig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Gelieferte Waren und auch immaterielles Gut – somit sŠmtliche Leistungen – bleiben bis zur vollstŠndigen Bezahlung Eigentum der Agentur. AllfŠllige erworbene Rechte gehen erst nach Bezahlung auf den Auftraggeber Ÿber, werden Rechte gesondert oder geteilt vorgeschrieben, so gehen die Rechte erst bei vollstŠndiger Bezahlung aller Forderungen aus dem betreffenden Projekt an den Auftraggeber Ÿber. Die Laufzeit eingerŠumter Rechte wird in der Regel nicht nach dem Bezahlungsdatum bemessen.

Die Agentur behŠlt sich vor, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen von 4% Ÿber den bankŸblichen †berziehungszinsen zu berechnen, jedoch mindestens 15% p.A.. Der Klient hat sŠmtliche aus einem Zahlungsverzug entstehenden Kosten zu tragen. Dies sind u.a. Betreibungskosten, Mahn- und sonstige Spesen inklusive Aufwandsaufschlag, Verwaltungsaufwand, KlŠrungs-, Aufbereitungs- und Archivaufwand, div. VermšgensschŠden sowie Stornokosten und Šhnliches. Die Agentur ist darŸber hinaus bei lŠngerem Zahlungsverzug zur Einforderung von Zinseszinsen, etwa zu (Zwischen-) Abrechnungspunkten berechtigt.

Informationen, aus denen die Agentur HonoraransprŸche geltend machen kann, sind umgehend bekannt zu geben. VersŠumt dies der Bekanntgabepflichtige, so kann die Agentur Anspruch auf genannte Zinsen und Zinseszinsen fŸr den VersŠumniszeitraum geltend machen. FŸr LizenzgebŸhren besteht nach VersŠumnis der in Punkt 3 zur Bekanntgabe der Daten definierten Frist ab dem ersten Tag des neuen Lizenzzeitraumes Anspruch auf oben genannte Verzugszinsen, ungeachtet dessen, ob die Agentur Schritte zur Einforderung der Bekanntgabe von Mengen gesetzt hat.

Der Klient darf nur mit unbestrittenen oder rechtskrŠftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein ZurŸckbehaltungsrecht geltend machen. Die Agentur behŠlt sich vor, nicht eingehobene Steuern oder Abgaben nachzuverrechnen, wenn die Steuerbehšrde diese einfordert (z.B. bei rŸckwirkender EinfŸhrung einer Werbeabgabe oder nicht anerkanntem reduziertem USt-Satz etc.).

Werden Ratenvereinbarungen getroffen, so umfassen diese jedenfalls das Recht der Agentur zur FŠlligstellung des gesamten Betrages bei Terminverlust, auch wenn dies nicht in der Vereinbarung explizit genannt wird. Ebenso ist die Agentur bei Terminverlust berechtigt, sŠmtliche begleitenden Vereinbarungen, die dem Zahlungspflichtigen einen Vorteil verschaffen (z.B. Rabatte, Sonderkonditionen, RechteeinrŠumungen uvm.) als hinfŠllig zu behandeln und Forderungen entsprechend auszuweiten.

Die Agentur ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges, der zur Verzšgerung benutzten ŸbermЧigen Bestreitung einer Forderung oder eines jeden Gerichtsverfahrens (ungeachtet des Anlasses oder des Gegners) alle anfallenden AufwŠnde und Nebenkosten inklusive Zeit- und Wegaufwand von Mitarbeitern oder Lieferanten zu den unabhŠngig vom jeweiligen Prozessgegner im normalen GeschŠftsverkehr gŸltigen Haupt-StundensŠtzen ohne VertragsverhŠltnis (z.B. der jeweils damit beschŠftigten Mitarbeiter der Agentur) einzufordern.

Allenfalls gewŠhrte Rabatte, Gutschriften, NachlŠsse, KulanzabzŸge (etwa nach Reklamation), ZahlungsaufschŸbe, reduzierte StundensŠtze oder sonstige VergŸnstigungen kšnnen bei grobem Zahlungsverzug, Bestreitung oder im Fall der Eršffnung eines Insolvenzverfahrens Ÿber den Klienten als nicht gewŠhrt bzw. verfallen erklŠrt werden. Hierunter fŠllt auch die Mšglichkeit zur Nachforderung von bisher, etwa aus Kulanz, nicht zur Verrechnung gebrachten Leistungen bzw. AnsprŸchen.

Eventuelle Nachverrechnungen aufgrund nicht verrechneter oder unterverrechneter Leistungen oder die auf einem Verrechnungsfehler eines Lieferanten basieren, werden vom Klienten jedenfalls als zulŠssig anerkannt, sofern diese nicht geringfŸgig sind.

Die Agentur ist, etwa im Rahmen Ihrer Abrechnungen, nicht zur Vorlage von Fremdkostenbelegen verpflichtet, ausgenommen, dies wurde ausdrŸcklich im Agenturvertrag vereinbart.

WŸnscht der Klient seinerseits die Verrechnung einer Ma§nahme oder Leistung an eine spezifische Anschrift oder einen Dritten, so Ÿbernimmt der Klient die volle Haftung fŸr allfŠlligen Ausfall oder Zahlungsverzug.

Der Agentur aus allfŠlligen Umverrechnungen entstehende Kosten (RisikoprŸfung, Verwaltungsaufwand, Zinsenaufwand bei Umverrechnung nach lŠngerem Zeitraum) werden nach Realkosten bzw. in der Regel als Pauschale von EUR 35,00 plus ggfs. Zinsen auf die neu ausgestellte Rechnung gebucht. Es kann jedoch auch eine gesonderte Vorschreibung erfolgen.

Die Agentur ist berechtigt, Verrechnungen an abweichende Adressen ohne Angabe von GrŸnden abzulehnen. Die Agentur ist nicht zur †berprŸfung allgemeiner UmstŠnde der Ziel-Rechnungsadresse (z.B. BonitŠt) verpflichtet.

Die Agentur ist berechtigt, Tarife, StundensŠtze oder laufende LizenzgebŸhren, seien diese pauschal oder stŸckzahlbezogen, rŸckwirkend zum 1.1. eines jeden Jahres an die Steigerung des Verbraucherpreisindex (VPI) oder eines vergleichbaren šffentlichen Index des Vorjahres anzupassen. Liegt die Steigerung des naheliegendsten Kollektivvertrages (derzeit KV Werbung/Wien) oder die eines sonst fŸr die Kostenstruktur der Agentur ma§geblich relevanten Index Ÿber dem VPI, so ist die Agentur berechtigt, den Index mit hšherer Steigerung heranzuziehen.

Mit der †bergabe einer Forderung zum Inkasso bzw. zur sonstigen externen Betreibung werden bis dahin aufgelaufene Zinsen und Nebenkosten formal zum Bestandteil der Hauptforderung, weiter auflaufende Zinsen werden daher auf Basis dieser Summe berechnet.

 

9a. Zahlungen durch die Agentur

Zur rechtzeitigen Einhaltung von Zahlungszielen trotz nicht abgeschlossener Rechnungskontrollen nimmt die Agentur Zahlungen an Lieferanten nur unter Vorbehalt, insbesondere Reklamationen an Leistung, Lieferung oder an Rechnungspositionen und -hšhe, vor. Zahlungen gelten somit ausdrŸcklich nicht als Anerkenntnis der Richtigkeit oder generellen RechtmЧigkeit einer Rechnung vereinbart.

 

9b. Standard-StundensŠtze

Die Agentur legt im GeschŠftsverkehr je nach Vertragssituation variierende StundensŠtze fest, die sowohl Ÿber als auch unter den Standard-StundensŠtzen liegen kšnnen.

In nicht definierten FŠllen werden die Standard-StundensŠtze wie folgt herangezogen:

GeschŠftsfŸhrer/Prokurist: EUR 250,– / Stunde
Unternehmensberatung (fŸr deklarierte Unternehmensberatungsprojekte): EUR 250,– / Stunde
Beratung (Agenturbereich; z.B. Kundenkontakt, PR-Beratung, Fach-Organisation, Strategie), Kreativdirektion: EUR 195,– / Stunde
Senior Konzeption: EUR 150,– / Stunde
Kreativstunden (z.B. Grafik und RZ, Text, Kreativkonzeption): EUR 135,– / Stunde
Assistenz physisch einfach EUR 89,– / Stunde
ProduktionsŸberwachung: EUR 195,– / Stunde

StundensŠtze bemessen sich nach der jeweils hšchsten anzuwendenden Kategorie. FŸr fremdsprachige AuftrŠge oder fachlich orientierte SonderauftrŠge kšnnen abweichende SŠtze gelten.

 

10. GewŠhrleistung und Schadenersatz

Der Klient hat allfŠllige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begrŸnden. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Klienten nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu.

Aufgrund der wechselnden TŠtigkeitsfelder der Agentur sind – im Rahmen der rechtlichen ZulŠssigkeit – vor allem bei Reklamationen ebenfalls die Usancen des Gewerbes des jeweiligen Fremdlieferanten oder der jeweilige Teil dessen AGB zu berŸcksichtigen, sodass der Agentur keine Benachteiligung entsteht.

SchadenersatzansprŸche des Klienten, insbesondere wegen Verzug, Unmšglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschlu§, mangelhafter oder unvollstŠndiger Leistung, MŠngelfolgeschaden oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober FahrlŠssigkeit der Agentur beruhen.

FŸr die zur Bearbeitung oder Nutzung Ÿberlassenen Unterlagen, Vorlagen etc. des Klienten Ÿbernimmt die Agentur keinerlei Haftung.

 

11. Haftung

Die Agentur wird die ihr Ÿbertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten RechtsgrundsŠtze durchfŸhren und den Klienten rechtzeitig auf fŸr sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. FŸr die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, sowie seiner branchen-/Ÿblichen Rahmenbedingungen ist der Klient selbst verantwortlich, auch bei von der Agentur vorgeschlagenen Werbema§nahmen. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbema§nahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er sich selbst betreffend der wettbewerbsrechtlichen bzw. kennzeichenrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der DurchfŸhrung der Werbema§nahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.

Die Agentur nimmt grundsŠtzlich an, dass der Klient die notwendigen Rechte an der Agentur zur VerfŸgung gestellten Unterlagen erworben hat. Dies gilt auch fŸr Unterlagen, die der Agentur durch Dritte (z.B. Druckereien, Grafikdesigner) zur VerfŸgung gestellt werden, besonders wenn dies auf Veranlassung, Anfrage oder Hinweis des Klienten erfolgt, oder die Agentur nach Auftrag des Klienten Unterlagen bei Dritten anfordert.

Insbesondere nimmt die Agentur an, dass der Klient im Falle von Designanpassungen, Facelifts und sonstigen Projekten auf Basis bestehender Gestaltungen die notwendigen Rechte, inklusive den Rechten zur AbŠnderung besitzt.

Entsprechende Rechte fŸr Projekte gelten sinngemЧ fŸr das Projekt als kostenfrei an die Agentur Ÿbertragen. Die Agentur trifft keine Verpflichtung, diesbezŸgliche RechteeinrŠumungen zu ŸberprŸfen oder den Klienten auf eine solche hinzuweisen.

Jegliche Haftung der Agentur fŸr AnsprŸche, die auf Grund der Werbema§nahme (oder der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Klienten erhoben werden, wird ausdrŸcklich ausgeschlossen; insbesondere haftet die Agentur nicht fŸr Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Klienten oder Kosten von Urteilsveršffentlichungen sowie fŸr allfŠllige Schadenersatzforderungen oder Šhnliche AnsprŸche Dritter.

FŸr den Fall, dass wegen der DurchfŸhrung einer Werbema§nahme (oder der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hŠlt der Klient die Agentur schad- und klaglos: Der Klient hat der Agentur somit sŠmtliche finanziellen oder sonstige Nachteile (einschlie§lich immaterieller SchŠden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

FŸhrt die Agentur Andruckkontrolle, ProduktionsŸberwachung oder Produktionsbetreuung durch, so ist sie nicht generell fŸr in der Produktion auftretende Fehler haftbar zu machen, sondern fŸhrt lediglich eine grobe Kontrolle der ordnungsgemЧen AusfŸhrung sowie Farbabstimmung ohne spezifische HaftungsŸbernahme, etwa fŸr inhaltliche Details, durch.

Abstimmung von Farben obliegt, insbesondere aufgrund der Verschiedenartigkeit von Bedruckstoffen etc., der Ma§gabe des Mitarbeiters der Agentur, so kein Vertreter des Klienten anwesend ist.

Die Agentur haftet keinesfalls fŸr klientenseitig frei gegebene Fehler, auch wenn Korrekturlese- und Lektoratsleistungen vereinbart werden. Eine diesbezŸgliche Haftung ist ausdrŸcklich und schriftlich zu vereinbaren, und nur zulŠssig, wenn Haftungsumfang und zumutbare Rechnungsabstiche/Pšnalen je Fehler genau vereinbart werden. Korrektur- und Lektoraktsleistungen entbinden den Auftraggeber keinesfalls von der Pflicht, eine Ma§nahme zu prŸfen und frei zu geben.

Eine Haftung, die den Wert der Eigenleistungen der Agentur Ÿberschreitet, ist in jedem Fall ausgeschlossen, ausgenommen es liegt Versicherungsschutz bzw. Deckung vor.

FŸr Fehler ma§geblich sind vom Klienten frei gegebene Vorlagen. Die Agentur ist berechtigt, in der Produktionsabwicklung ad hoc notwendige Entscheidungen im Sinne des Klienten nach AbwŠgung von Vor- und Nachteilen, insbesondere im Bezug auf Relevanz des Fehlers, Kosten und Lieferzeit zu treffen – beispielsweise Fortdruck trotz Entdeckung eines Fehlers, um die zeitgerechte Lieferung nicht zu gefŠhrden. AllfŠllige Mehrkosten fŸr eine von der Agentur veranlasste Behebung eines nachtrŠglich entdeckten Fehlers sind vom Klienten zu Ÿbernehmen, auch wenn dieser Fehler vom Klienten frei gegeben wurde.

Deklariert die Agentur spezifische HaftungsausschlŸsse oder Haftungsablehnungen in Offerten, etwa fŸr Auslandsproduktionen, so trŠgt der Auftraggeber im Auftragsfall das volle Risiko fŸr diese Produktionen und kann die Agentur keinesfalls in Anspruch nehmen oder Leistungen dieser einfordern. Der Auftraggeber ist daher jedenfalls zur Begleichung der diesbezŸglichen Rechnungen verpflichtet, selbst wenn das Produkt MŠngel aufweist. Die Agentur wird den Klienten im Falle mangelhafter Leistung durch den Leistungserbringer jedoch entsprechend unterstŸtzen.

Die Agentur Ÿbernimmt keine Haftung fŸr ihr von Klienten oder Dritten Ÿberlassene bzw. zur VerfŸgung gestellte Produkt- und Warenmuster und ist ungeachtet des Einsatzzweckes zu keinem Schaden- oder Kostenersatz verpflichtet, sollten diese abhanden kommen, beschŠdigt oder benutzt werden.

Die Haftung fŸr beigestelltes Datenmaterial aller Art (z.B. Grafik- und Satzdokumente, EPS- und PDF-Daten, Logos im Allgemeinen) und in diesem auftretende Fehler trŠgt der Klient, auch wenn dieses gegebenenfalls von der Agentur weiter bearbeitet wird, ausgenommen die Fehler sind eindeutig und nachvollziehbar der Agentur zuzurechnen. Insbesondere fŸr MŠngel in Daten Dritter in Bezug auf Technik und Druckdatenerstellung (Farbraum und -wirkung, Auflšsung, Schrifteinbettung, Interpretationsfehler, Lithografie, Druckvorstufe, †berdruckung u.a.) und die Auswirkung auf Arbeiten der Agentur wird agenturseitig keine Haftung Ÿbernommen. Dies betrifft auch Auswirkungen auf Produktionen, welche die Agentur durchfŸhrt. Die Agentur wird bemŸht sein, ordentliche Sorgfalt in Form einer grundlegenden PrŸfung walten zu lassen, weist jedoch ausdrŸcklich auf die Mšglichkeit verdeckter bzw. nicht einfach erkennbarer MŠngel in Daten Dritter hin, fŸr die sie jegliche Haftung ablehnt, auch wenn eine grundlegende PrŸfung durchgefŸhrt und bestŠtigt wurde. Die Agentur ist darŸber hinaus grundsŠtzlich berechtigt, beigestelltes Datenmaterial auch ungeprŸft einzusetzen.

Es wird fest gehalten, dass insbesondere EPS-Daten und andere als solches aufgrund von Bezeichnung oder Format anzunehmende Daten als Feindaten angesehen werden. Es wird allgemein auf die teils nur eingeschrŠnkte technische PrŸfbarkeit von EPS-Daten und Šhnlichen komplexen Datentypen (PDF, AI,...) vor der Druckvorstufe und/oder Reinzeichnung verwiesen.

FŸr zu spŠt eingelangte Daten haftet der Klient bzw. der Inserent. Die Agentur ist diesbezŸglich zu keiner Urgenz von Daten verpflichtet.

An die Agentur gestellte HaftungsansprŸche jeder Art, die auf e-Mails, welche in Kopie oder Blindkopie an die Agentur ergangen sind, oder auf Ÿbersehbaren Inhalten von e-Mail-AnhŠngen basieren, werden mit Verweis auf die nicht-Verpflichtung zur vollinhaltlichen Erfassung ausgeschlossen.

FŸr strategische Leistungen der Unternehmensberatung Ÿbernimmt die Agentur keine Haftung, insbesondere fŸr Planungen, Strategien, Sanierungen oder allgemeine betriebswirtschaftliche Schritte, ausgenommen fŸr Schadensdeckungs-BetrŠge, welche von einer Versicherung gedeckt werden. SŠmtliche Ma§nahmen und Konzepte sind vom Auftraggeber selbst oder durch einen von diesem beigezogenen Dritten vor Anwendung auf Tauglichkeit zu prŸfen.

In einem Haftungsfall der Agentur – welcher Art auch immer – ist der Klient verpflichtet, die Agentur in allen Belangen der Abwicklung, z.B. mit einer etwaigen Versicherung zu unterstŸtzen. Bei diesbezŸglichem Versto§, insbesondere nach mehrfacher Aufforderung der Agentur, verwirkt der Klient allfŠllige AnsprŸche.

Die Agentur ist bestrebt, aber nicht verpflichtet, eine ununterbrochene Versicherungssituation insbesondere zur Haftpflicht, fŸr VermšgensschŠden und zum Rechtsschutz herzustellen. AllfŠllige Haftungen der Agentur fŸr sŠmtliche SchŠden werden jedenfalls auf die Deckungsummen der diesbezŸglichen Versicherungen begrenzt. Zu Informationszwecken stehen BestŠtigungen unter http://mail.werbeagenten.com/versicherung_best.pdf zur Einsicht zur VerfŸgung. Zur detaillierten UmfangsklŠrung oder bei Nichterreichbarkeit ist jedoch RŸcksprache mit der Agentur zu halten, welche die aktuellen Versicherungsunterlagen bei Bedarf im Detail vorlegt.

Liegt Versicherungsschutz mit Deckung eines Schadensfalles vor, so werden HaftungsbeschrŠnkungen, insbesondere hinsichtlich VermšgensschŠden und der BeschrŠnkung auf den Wert der Eigenleistungen, auf das Maximum des Deckungsbetrages der Versicherung ausgeweitet. Im Fall, dass eine Leistung durch den Versicherer jedoch aus welchem Grund auch immer unterbleibt, gelten sŠmtliche HaftungsbeschrŠnkungen dieser AGB in ihrer ursprŸnglichen Form.

Haftungen, die sich insbesondere aus Stellungnahmen und Informationen zu einzelnen Sachverhalten ableiten, werden nur nach ausdrŸcklicher Vereinbarung Ÿbernommen. Ein allfŠlliger Hinweis auf die Eigenschaft als SachverstŠndiger in der Korrespondenz ist fŸr eine HaftungsŸbernahme nicht ausreichend.

 

12. Vertraulichkeit und Daten

Die Agentur behŠlt sich vor, Klientendaten zu erfassen und diese ausschlie§lich fŸr eigene Zwecke an ihre ErfŸllungsgehilfen und im Sinne des GŠubigerschutzes zu Ÿbermitteln.

Die Agentur ist berechtigt, Klienten, erbrachte Leistungen und grobe Projektvolumina in Referenzlisten zu fŸhren und diese an potenzielle Auftraggeber weiterzugeben.

Die Agentur ist zur angemessenen Geheimhaltung der Unternehmensinterna des Klienten verpflichtet, deren Veršffentlichung dem Klienten Schaden zufŸgen kšnnte. Die Agentur haftet nicht fŸr kriminelle Akte, durch die solche Daten an Dritte gelangen kšnnten.

Die Agentur fŸhrt regelmЧige Sicherungen ihres Datenbestandes durch, haftet aber nicht fŸr Verluste von Daten.

Die Agentur ist berechtigt, Daten im Sinne des GlŠubigerschutzes zu verarbeiten und an Dritte zu Ÿbermitteln.

 

13. Besondere Bedingungen fŸr gutachterliche TŠtigkeiten und SachverstŠndigentŠtigkeit

FŸr SachverstŠndigen-TŠtigkeit und gutachterliche TŠtigkeit gelten erweiternd besondere Bedingungen. Diese finden sich als besondere Bedingungen direkt angeschlossen an diese Allgemeinen GeschŠftsbedingungen.

 

14. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Klienten und der Agentur ist ausschlie§lich šsterreichisches Recht anzuwenden.

 

15. ErfŸllungsort und Gerichtsstand

ErfŸllungsort sind Sitz bzw. Betriebsstandorte der Agentur und ggfs. ihrer ErfŸllungsgehilfen. Als Gerichtsstand fŸr alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Klienten ergebenden Streitigkeiten werden fŸr Sitz und fŸr die Betriebs-Standorte der Agentur šrtlich und sachlich zustŠndigen šsterreichischen Gerichte vereinbart, wobei der Agentur die entsprechende Wahl obliegt. Die Agentur ist auch berechtigt, ein anderes, fŸr die Agentur oder den Klienten zustŠndiges Gericht anzurufen.

 

16. GŸltigkeit

Diese Allgemeinen GeschŠftsbedingungen ersetzen alle vorangegangenen ab sofort und auf unbestimmte Zeit. Anpassungen der AGB sind jederzeit mšglich.

 

Die angegebenen Honorarkonditionen sind – auch international – branchenŸblich.

www.werbeagenten.com

 

 

Besondere Auftragsbedingungen fŸr SachverstŠndigentŠtigkeit

Diese besonderen Bedingungen basieren auf den allgemeinen Auftragsbedingungen des Hauptverbandes der Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SachverstŠndigen (Fassung fŸr UnternehmergeschŠfte).

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der SachverstŠndige gesetzlichen Bestimmungen und Standesregeln unterliegt, zu deren Einhaltung er verpflichtet ist.

 

SV ¤1      Geltungsbereich

Die besonderen Auftragsbedingungen gelten fŸr VertrŠge zwischen dem SachverstŠndigen (im nachstehenden ãSVÒ genannt) und seinen Auftraggebern Ÿber Gutachten, Beratungen, PrŸfungen und sonstige AuftrŠge, soweit und diese TŠtigkeit klar von Ÿblicher Agentur-TŠtigkeit abgegrenzt ist und soweit nicht etwas anderes ausdrŸcklich schriftlich vereinbart ist. Ein entsprechender Vertrag kann auch Ÿber die Agentur (als eigenstŠndige Rechtsperson) zustande kommen oder Ÿber diese verrechnet werden. Die Verrechnung oder der Vertragspartner (Person oder Agentur) haben keine Auswirkung auf die GŸltigkeit dieser Konditionen.

Die FŸhrung der Bezeichnung als SV, etwa in der Korrespondenz, ist fŸr eine GŸltigkeit der spezifischen Bedingungen nicht allein ausreichend, sondern es hat ein expliziter Auftrag in Bezug auf SV-TŠtigkeit vorzuliegen.

Diese Bedingungen haben im GŸltigkeitsfall gegenŸber den Ÿbrigen Bedingungen Vorrang, die Ÿbrigen Bedingungen werden diesfalls jedoch nicht au§er Kraft gesetzt.

 

SV ¤2      Vertragsgegenstand

2.1.           Der SV verpflichtet sich zu sorgfŠltiger AusfŸhrung vertraglich Ÿbernommener Leistungen nach den GrundsŠtzen ordnungsgemЧer BerufsausŸbung. Der SV ist bestrebt, den Erfahrungsschatz aus allen bisherigen AuftrŠgen fŸr den Auftraggeber nutzbar zu machen.

2.2.           Der SV fŸhrt den ihm erteilten Auftrag unter seiner persšnlichen Verantwortung aus. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden HilfskrŠften ist zulŠssig.

2.3.           Der Auftraggeber wird andere Gutachter wŠhrend der Laufzeit des Vertrages im Aufgabengebiet des SV nur nach vorheriger Zustimmung des SV einsetzen.

2.4.           Als ãStellungnahmenÒ (auch ãKurzgutachtenÒ) oder Šhnliches bezeichnete TŠtigkeiten besitzen zur Reduktion des Aufwandes ausdrŸcklich oberflŠchlicheren, nicht ganzheitlichen Charakter und weisen weniger TrennschŠrfe zwischen Befund und Gutachten auf. Stellungnahmen werden somit klar im Leistungsumfang von Gutachten unterschieden und besitzen eine verringerte AusfŸhrungs- und PrŸfungstiefe, die sich je nach Einzelfall nach dem Ermessen des SV orientiert. Stellungnahmen dienen lediglich der internen Verwendung. Die Vorlage von Stellungnahmen bei externen Stellen ist nur nach Zustimmung des SV bzw. bei einem ausdrŸcklich definierten Anwendungszweck hierfŸr einmalig gestattet. Risken der Nutzung einer Stellungnahme liegen jedenfalls beim Auftraggeber. Die Veršffentlichung von Stellungnahmen ist jedenfalls untersagt.

2.5.           Begleitet der SV den Auftraggeber als Berater, etwa hinsichtlich eines Vergabeverfahrens, so wird der SV mit Auftragserteilung bevollmŠchtigt, den Auftraggeber im Auftragssinne zu vertreten.

 

SV ¤3      Termine

Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien Ÿber alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber dem SV alle nach dem Vertrag und zur VertragserfŸllung notwendigen zu Ÿberlassenden Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehŠndigt hat.

 

SV ¤4      Vorzeitige Auflšsung des Vertrages

4.1.           Der SV kann aufgrund der Standesregeln verpflichtet sein, einen Gutachtensauftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen. Dies kann auch erst wŠhrend der Gutachtenserstattung erkennbar werden. In diesem Falle entfŠllt ein Entgeltanspruch des SV, ausgenommen in FŠllen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die fŸr den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen mšglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wŠren. Honoraranspruch des SV bleibt jedoch fŸr Leistungsanteile bestehen, die der SV gesondert abschlie§en oder Ÿbergeben kann.

4.2.           Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat der SV Anspruch auf VergŸtung fŸr die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der TŠtigkeit auf alleiniges Verschulden des SV zurŸckzufŸhren ist.

4.3.           Ist die vorzeitige Lšsung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhŠlt der SV Ÿber die unter ¤ 4.2 erwŠhnte VergŸtung hinaus pauschalierten Schadensersatz von 35 % des fŸr die noch nicht ausgefŸhrten Leistungen vereinbarten bzw. vom SV abgeschŠtzten Entgelts unter Vorbehalt weiterer AnsprŸche.

 

SV ¤5      Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen

5.1.           Der SV verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen seiner TŠtigkeit fŸr den Auftraggeber erhŠlt, vertraulich zu behandeln. Auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst wird auf expliziten schriftlichen Wunsch des Auftraggebers Dritten nur mit seiner Genehmigung mitgeteilt. Es wird ausdrŸcklich auf die mšgliche FŸhrung in einer Referenzliste mit Grobangabe des Gegenstandes hingewiesen.

5.2.           Nach Befriedigung seiner AnsprŸche aus dem Auftrag hat der SV auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner TŠtigkeit fŸr den Auftrag von diesem oder fŸr diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht fŸr den Schriftwechsel zwischen SV und seinem Auftraggeber und fŸr die SchriftstŸcke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der SV kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurŸckgibt, auf dessen Kosten Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurŸckbehalten.

5.3.           Der SV Ÿbernimmt keine Haftung fŸr Ÿbliche Abnutzung Ÿbergebener Unterlagen und Muster. Auf relevante EinzelstŸcke, fŸr die normal kein EinzelstŸckcharakter zu erwarten ist (z.B. letztes vorhandenes Exemplar einer gro§en Auflage) und nicht als solche erkenntliche Originale ist der SV ausdrŸcklich hinzuweisen, widrigenfalls dieser keine Haftung fŸr Verlust oder den Zustand trŠgt.

 

SV ¤6      Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

6.1.           Zur Feststellung mšglicher Befangenheit ist der Auftraggeber verpflichtet, dem SV alle an der Streitsache direkt oder indirekt Beteiligten, sowie die potentiellen EmpfŠnger des Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen.

6.2.           Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem SV kostenlos jede erforderliche UnterstŸtzung zu gewŠhren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benštigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der fŸr die Koordination von Terminen zwischen dem SV und den Mitarbeitern des Auftraggebers und fŸr die Beschaffung von Unterlagen zustŠndig ist. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch des SV fŸr angemessene Arbeitsmšglichkeiten an den Befundorten.

6.3.           Der Auftraggeber hat dafŸr zu sorgen, dass dem SV auch ohne dessen besondere Aufforderung alle fŸr die AusfŸhrung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen VorgŠngen und UmstŠnden Kenntnis gegeben wird, die fŸr die AusfŸhrung des Auftrages von Bedeutung sein kšnnen. Dazu gehšren insbesondere allfŠllig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes. Dies gilt auch fŸr die Unterlagen, VorgŠnge und UmstŠnde, die erst wŠhrend der Befundaufnahme bekannt werden.

6.4.           Auf Verlangen des SV hat der Auftraggeber die VollstŠndigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen AuskŸnfte und ErklŠrungen in einer schriftlichen ErklŠrung zu bestŠtigen.

6.5.           Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschlie§lich vollstŠndige Endversionen des Gutachtens weiterzugeben. Insbesondere wird er also weder EntwŸrfe, noch Teile des Gutachtens ohne RŸcksprache mit dem SV weiterleiten. Stellungnahmen dienen generell nur der internen Verwendung durch den Auftraggeber. Veršffentlichungen sind ausnahmslos nur nach schriftlicher Zustimmung des SV zulŠssig.

6.6.           Der SV gibt Informationen zu rechtlichen Aspekten lediglich hinsichtlich seiner praktischen Erfahrung und der Usancen. Der Auftraggeber ist jedenfalls verpflichtet, rechtliche Aspekte durch einen Rechtsanwalt oder Notar prŸfen zu lassen. Dem SV kommt diesbezŸglich keine Hinweispflicht zu.

 

SV ¤7      Abnahme

7.1.           Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenŸber dem SV innerhalb einer Frist von vier Wochen nach †bergabe schriftlich beanstandet.

7.2.           Teilleistungen gelten einzeln gemЧ ¤ 7.1 als abgenommen.

 

SV ¤8      GewŠhrleistung

MŠngel sind bei sonstigem Ausschluss von GewŠhrleistungs- oder SchadensersatzansprŸchen sowie von AnsprŸchen aus einem Irrtum Ÿber die MŠngelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenŸber dem SV schriftlich zu rŸgen. AllfŠllige AnsprŸche aus GewŠhrleistung verjŠhren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des ¤ 7.

 

SV ¤ 9 Haftung

9.1.           SchadensersatzansprŸche des Auftraggebers gegen den SV oder ErfŸllungsgehilfen aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss – au§er im Falle von Kšrperverletzung – bestehen nur dann, wenn der SV zumindest grob fahrlŠssig gehandelt hat. Der Auftraggeber hat das Verschulden des SV nachzuweisen.

9.2.           Der SV haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schŠdigenden Ereignisses unter BerŸcksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten UmstŠnde vorhersehbar war.

9.3.           Der SV haftet nicht fŸr SchŠden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers gemЧ ¤ 6 verursacht wurden.

9.4.           Soweit der SV hiernach haftet, beschrŠnkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren DurchfŸhrung der Schaden verursacht wurde. FŸr indirekte SchŠden oder FolgeschŠden wird nicht gehaftet.

9.5.           Jegliche Haftung gegenŸber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begrŸndet keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die dem SV bei Beauftragung namentlich genannten EmpfŠnger des Gutachtens. GegenŸber diesen wird gehaftet wie gegenŸber dem Auftraggeber.

9.6.           Der SV haftet nicht fŸr MŠngelfolgeschŠden. Alle SchadensersatzansprŸche verjŠhren grundsŠtzlich sechs Monate nach †bergabe der Leistung.

9.7.           Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten insbesondere auch fŸr VerzugsschŠden.

9.8.           Der SV Ÿbernimmt keine Haftung fŸr Informationen oder Stellungnahmen, die abseits eines spezifischen, entlohnten Auftrages gegeben werden. Diese gelten als unverbindlich. Ebenso entfŠllt eine Haftung des SV fŸr alle Leistungen, inklusive Gutachten, die, aus welchem Grund auch immer, ohne einer fŸr den SV Ÿblichen, angemessenen Entlohnung erbracht werden.

9.9.           Insbesondere bei RisikoeinschŠtzungen und Šhnlichem betreffend Streitigkeiten wird keinerlei Haftung fŸr den Fall eines anderweitig endenden Verfahrensverlaufes Ÿbernommen.

9.10.        FŸr mŸndlich an den Auftraggeber erteilte Informationen wird die Haftung aufgrund des Risikos von MissverstŠndnissen und verkŸrzten Darstellungen generell ausgeschlossen.

9.11.        Jegliche Haftung des SV wird einvernehmlich mit der Hšhe des Deckungsumfanges der gesetzlich verpflichtenden Versicherung des SV beschrŠnkt.

9.12.        Haftung des SV betreffend Informationen zu Rechtsfragen wird ausgeschlossen. Auf ¤ 6.6. wird verwiesen.

 

 

SV ¤10 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom SV angebotenen Leistung in Verzug oder unterlŠsst der Auftraggeber eine ihm nach ¤ 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der SV zur fristlosen KŸndigung des Vertrages berechtigt. Seine AnsprŸche bestimmen sich nach ¤ 4.2, sowie 4.3. UnberŸhrt bleibt der Anspruch des SV auf Ersatz ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem KŸndigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

SV ¤ 11 VergŸtung

11.1.        Honorarangaben und AbschŠtzungen des SV gelten als unverbindlich und umfassen, so nichts anderes angegeben ist, nur die grundlegende TŠtigkeit. Angaben verstehen sich daher zuzŸglich Schreibarbeiten, Nebenkosten, Spesen aller Art und sonstiger zur Erbringung des Auftrages notwendigen AufwŠnden, deren Inanspruchnahme im Ermessen des SV liegt.

11.2.        Die HonorarsŠtze fŸr Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fŸnf Arbeitstagen je Woche. Je nach Auftragsumfang werden Stunden- oder TagsŠtze berechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit ebenso wie sich aus auftragsbedingter Notwendigkeit ergebende ungenutzte Zeit.

11.3.        Der Auftraggeber trŠgt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, volle Spesen fŸr Unterbringung und Verpflegung des SV und der am Befundort eingesetzten Mitarbeiter des SV. Spesen sind im Rahmen des nachgewiesenen angemessenen Aufwandes zu tragen, weiters Ÿbernimmt der Auftraggeber Kosten fŸr die An- und Abreise. Jedem TŠtigen steht wšchentlich eine Heimreise zu, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Sind keine AufwŠnde nachweisbar, so kšnnen die steuerlich zulŠssigen HšchstsŠtze zur Berechnung herangezogen werden.

Als angemessen wird die im GeschŠftsleben auf gehobener Berater-/Managementebene Ÿbliche Form von Unterbringung, Reisemitteln etc. festgelegt. (Richtangaben: Hotel internationaler Kette, Kategorie mind. 4* mit Arbeitsmšglichkeit am Zimmer inkl. Kosten fŸr InternetgebŸhren; Bahnreisen Erste Klasse Business / Premium; FlŸge kontinental Economy Class plus, interkontinental Business Class; TaxibenŸtzung oder PKW zulŠssig).

11.4.        Alle vereinbarten VergŸtungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusŠtzlich berechnet.

11.5.        Der SV kann angemessene VorschŸsse auf VergŸtung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner AnsprŸche abhŠngig machen.

11.6. FŸr Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, kann der SV monatlich Zwischenrechnungen legen.

11.7.        FestpreisauftrŠge stellen einen Sonderfall dar und werden explizit als solche gekennzeichnet. FŸr FestpreisauftrŠge stellt der SV nach Auftragserteilung 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt. Spesen und Reisekosten gemЧ ¤ 11.2 werden nach Beendigung des Auftrages in Rechnung gestellt, sofern der Auftrag innerhalb von drei Monaten abgewickelt wird. Dauert die Abwicklung lŠnger, werden Spesen und Reisekosten in dreimonatigem Abstand in Rechnung gestellt. In EinzelfŠllen kšnnen Spesen und Reisekosten auch abweichend verrechnet werden.

11.8. Alle Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spŠtestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde. FŸr die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto des SV oder der verrechnenden Gesellschaft ma§geblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von ZurŸckbehaltungsrechten gegenŸber fŠlligen Honorarforderungen des Auftragnehmers ist nur zulŠssig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskrŠftig ist. Es wird darauf verwiesen, dass TŠtigkeit des SV im Privatauftrag in der Regel Ÿber die Agentur verrechnet wird. Der SV hat freie Entscheidung Ÿber den Verrechnungsweg.

11.9. Standard-StundensŠtze werden wie folgt fest gehalten:

Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter SachverstŠndiger: EUR 250,– / Stunde
Hilfskraft des SV mit Šhnlicher Fach-Expertise: EUR 195,– / Stunde
Fachliche HilfskrŠfte: EUR 115,– / Stunde
Allgemeine HilfskrŠfte: EUR 89,– / Stunde

11.10.      Nebenkosten werden gesondert zu Ÿblichen GebŸhren abgerechnet, etwa nach den Tarifen gemЧ GerichtsgebŸhrengesetz. Sonstige Kosten, etwa anfallende Kommunikationskosten (z.B. Datenroaming), sind nach Belegvorweis zu ersetzen.

11.11.      Bei angeforderten oder dringend notwendigen Leistungen Werktags zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie Samstags ganztags findet ein Zuschlag von 25% auf die StundensŠtze oder sonstige Preisangaben Anwendung. Sonn- und Feiertags betrŠgt der Zuschlag ganztags 50%.

Bei expliziten Express-/Eil-AuftrŠgen kommt ein abschlie§ender Zuschlag von 50% auf alle StundensŠtze, ggfs. auch auf erhšhte Tarife, zur Anwendung.

 

SV ¤ 12 Sicherheit

Der Auftraggeber trŠgt, so dies notwendig scheint, sŠmtliche sich aus einem Auftrag allfŠllig ergebenden Aufwendungen fŸr die persšnliche Sicherheit des SV, seiner Mitarbeiter und der jeweiligen privaten Umfelder, auch vor oder nach erfolgter Auftragserbringung, in einem dem Fall angemessenen Ausma§. Ein vermutbarer Zusammenhang mit einer TŠtigkeit fŸr den Auftraggeber ist hierfŸr bereits ausreichend.

 

SV ¤ 13 Abwerbung

WŠhrend der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter des SV nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhŠngigen Unternehmen beschŠftigen.

 

SV ¤ 14 Schlussbestimmungen

14.1.        Alle Angebote des SV sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrŸcklich etwas anderes bestimmt ist.

14.2.        Der Vertrag ersetzt alle frŸheren Vereinbarungen Ÿber seinen Gegenstand.

14.3.        €nderungen und ErgŠnzungen bedŸrfen der Schriftform.

14.4.        Eine Abtretung von AnsprŸchen aus diesem Vertrag ist unzulŠssig.